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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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Arbeits- und Tarifrecht<br />

19<br />

der Unternehmen führen. Gerade kleine<br />

und mittlere Unternehmen können<br />

einen Personalausfall selten durch eigene<br />

Arbeitskräfte abfedern.<br />

Mit dem Wegfall der Übertragung<br />

entfällt auch das Zustimmungsrecht<br />

des Arbeitgebers, dass Elternzeit<br />

zwischen dem dritten und achten Lebensjahr<br />

des Kindes genommen werden<br />

kann. Das bedeutet eine Beeinträchtigung<br />

der arbeitgeberseitigen<br />

Interessen. Es ist kein Äquivalent für<br />

den Wegfall des Zustimmungsverweigerungsrechts<br />

des Arbeitgebers, die<br />

Ankündigungsfrist bei Inanspruchnahme<br />

der Elternzeit zwischen dem dritten<br />

und achten Lebensjahr des Kindes<br />

von bisher sieben auf 13 Wochen zu<br />

erhöhen.<br />

Gleichzeitig wird der besondere<br />

Kündigungsschutz in diesem Zeitraum<br />

von bisher acht auf 14 Wochen ausgedehnt<br />

werden. Die Beibehaltung des<br />

besonderen Kündigungsschutzes ist<br />

ohnehin nicht sachgerecht. Durch den<br />

allgemeinen Kündigungsschutz und<br />

die Sozialauswahlkriterien sind die<br />

Beschäftigten ausreichend geschützt.<br />

Allein mit der Geltendmachung von Elternzeit<br />

können sich Beschäftigte ihren<br />

besonderen Kündigungsschutz selbst<br />

schaffen.<br />

Nähere Informationen unter<br />

www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />

Elternzeit<br />

Neue Familienpflegezeit<br />

wird Betriebe und Unternehmen<br />

belasten<br />

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit<br />

von Familie, Pflege und Beruf, das in<br />

Zusammenarbeit von Bundesfamilienministerium<br />

(Familienpflegezeitgesetz)<br />

und Bundesarbeitsministerium<br />

(Pflegezeitgesetz) erstellt wurde, tritt<br />

ebenfalls zum 1. Januar 2015 in Kraft.<br />

Es sieht einen Rechtsanspruch für die<br />

schon bestehende Familienpflegezeit<br />

vor, die bisher zu Recht vereinbarungsoffen<br />

gestaltet war. Sie soll für jeden<br />

pflegebedürftigen nahen Angehörigen<br />

bis zu 24 Monate bei einer Arbeitszeit<br />

von mindestens 15 Wochenstunden in<br />

Anspruch genommen werden können.<br />

Daneben bleibt der Anspruch auf<br />

Pflegefreistellung für die Dauer von<br />

bis zu sechs Monaten bestehen. Neu<br />

ist eine bis zu dreimonatige Freistellung<br />

zur Sterbebegleitung. Alle drei<br />

Freistellungs ansprüche dürfen für<br />

denselben nahen Angehörigen insgesamt<br />

24 Monate nicht überschreiten.<br />

Während der Pflegefreistellungen<br />

kann der Beschäftigte zur finanziellen<br />

Absicherung ein zinsloses Darlehen<br />

vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben beanspruchen.<br />

Die Finanzierung ist nicht, wie bisher,<br />

vom Arbeitgeber zu organisieren. Die<br />

gesetzlichen Regelungen werden die<br />

Betriebe an anderer Stelle mit erheblichen<br />

neuen Kosten und Unsicherheiten<br />

belasten, die gerade kleinere und mittlere<br />

Betriebe besonders treffen werden.<br />

Faktisch wird neben den allgemeinen<br />

und einzelgesetzlichen Teilzeitansprüchen<br />

ein weiterer spezieller Teilzeitanspruch<br />

geschaffen.<br />

Darüber hinaus wird für kurzzeitige<br />

Pflegefreistellungen (max. zehn<br />

Arbeitstage) ein sog. Pflegeunterstützungsgeld<br />

eingeführt, das von der<br />

Pflegekasse der Pflegeperson gezahlt<br />

wird. Nicht nachvollziehbar ist, dass<br />

der Anspruch gegenüber der Pflegekasse<br />

nur nachrangig in dem Fall besteht,<br />

in dem der Arbeitgeber nicht zur<br />

Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Es<br />

hätte ausgeschlossen werden müssen,<br />

dass ein Anstieg von Pflegefreistellungen<br />

aufgrund der Neuregelungen zu<br />

steigenden Entgeltfortzahlungskosten<br />

führen kann.<br />

Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme<br />

vom 24. November <strong>2014</strong> hat<br />

sich die BDA mit Nachdruck für Änderungen<br />

zum besseren Schutz kleiner<br />

und mittlerer Betriebe, zum Schutz<br />

bereits bestehender betrieblicher<br />

Vereinbarungen und für eine bessere<br />

praktische Handhabung eingesetzt.<br />

Der Bundestag hat einige dieser Anregungen<br />

aufgegriffen. Erfreulich ist,<br />

dass die „Kleinbetriebsklausel“ für die<br />

Familienpflegezeit auf 25 Beschäftigte<br />

festgesetzt wird. Auch wenn es sich de<br />

facto um eine „Kleinarbeitgeberklausel“<br />

handelt, ist dies ein erster richtiger<br />

Schritt. Zu begrüßen ist auch, dass dem

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