GESCHÄFTSBERICHT 2014
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Arbeits- und Tarifrecht<br />
19<br />
der Unternehmen führen. Gerade kleine<br />
und mittlere Unternehmen können<br />
einen Personalausfall selten durch eigene<br />
Arbeitskräfte abfedern.<br />
Mit dem Wegfall der Übertragung<br />
entfällt auch das Zustimmungsrecht<br />
des Arbeitgebers, dass Elternzeit<br />
zwischen dem dritten und achten Lebensjahr<br />
des Kindes genommen werden<br />
kann. Das bedeutet eine Beeinträchtigung<br />
der arbeitgeberseitigen<br />
Interessen. Es ist kein Äquivalent für<br />
den Wegfall des Zustimmungsverweigerungsrechts<br />
des Arbeitgebers, die<br />
Ankündigungsfrist bei Inanspruchnahme<br />
der Elternzeit zwischen dem dritten<br />
und achten Lebensjahr des Kindes<br />
von bisher sieben auf 13 Wochen zu<br />
erhöhen.<br />
Gleichzeitig wird der besondere<br />
Kündigungsschutz in diesem Zeitraum<br />
von bisher acht auf 14 Wochen ausgedehnt<br />
werden. Die Beibehaltung des<br />
besonderen Kündigungsschutzes ist<br />
ohnehin nicht sachgerecht. Durch den<br />
allgemeinen Kündigungsschutz und<br />
die Sozialauswahlkriterien sind die<br />
Beschäftigten ausreichend geschützt.<br />
Allein mit der Geltendmachung von Elternzeit<br />
können sich Beschäftigte ihren<br />
besonderen Kündigungsschutz selbst<br />
schaffen.<br />
Nähere Informationen unter<br />
www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />
Elternzeit<br />
Neue Familienpflegezeit<br />
wird Betriebe und Unternehmen<br />
belasten<br />
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit<br />
von Familie, Pflege und Beruf, das in<br />
Zusammenarbeit von Bundesfamilienministerium<br />
(Familienpflegezeitgesetz)<br />
und Bundesarbeitsministerium<br />
(Pflegezeitgesetz) erstellt wurde, tritt<br />
ebenfalls zum 1. Januar 2015 in Kraft.<br />
Es sieht einen Rechtsanspruch für die<br />
schon bestehende Familienpflegezeit<br />
vor, die bisher zu Recht vereinbarungsoffen<br />
gestaltet war. Sie soll für jeden<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen<br />
bis zu 24 Monate bei einer Arbeitszeit<br />
von mindestens 15 Wochenstunden in<br />
Anspruch genommen werden können.<br />
Daneben bleibt der Anspruch auf<br />
Pflegefreistellung für die Dauer von<br />
bis zu sechs Monaten bestehen. Neu<br />
ist eine bis zu dreimonatige Freistellung<br />
zur Sterbebegleitung. Alle drei<br />
Freistellungs ansprüche dürfen für<br />
denselben nahen Angehörigen insgesamt<br />
24 Monate nicht überschreiten.<br />
Während der Pflegefreistellungen<br />
kann der Beschäftigte zur finanziellen<br />
Absicherung ein zinsloses Darlehen<br />
vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben beanspruchen.<br />
Die Finanzierung ist nicht, wie bisher,<br />
vom Arbeitgeber zu organisieren. Die<br />
gesetzlichen Regelungen werden die<br />
Betriebe an anderer Stelle mit erheblichen<br />
neuen Kosten und Unsicherheiten<br />
belasten, die gerade kleinere und mittlere<br />
Betriebe besonders treffen werden.<br />
Faktisch wird neben den allgemeinen<br />
und einzelgesetzlichen Teilzeitansprüchen<br />
ein weiterer spezieller Teilzeitanspruch<br />
geschaffen.<br />
Darüber hinaus wird für kurzzeitige<br />
Pflegefreistellungen (max. zehn<br />
Arbeitstage) ein sog. Pflegeunterstützungsgeld<br />
eingeführt, das von der<br />
Pflegekasse der Pflegeperson gezahlt<br />
wird. Nicht nachvollziehbar ist, dass<br />
der Anspruch gegenüber der Pflegekasse<br />
nur nachrangig in dem Fall besteht,<br />
in dem der Arbeitgeber nicht zur<br />
Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Es<br />
hätte ausgeschlossen werden müssen,<br />
dass ein Anstieg von Pflegefreistellungen<br />
aufgrund der Neuregelungen zu<br />
steigenden Entgeltfortzahlungskosten<br />
führen kann.<br />
Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme<br />
vom 24. November <strong>2014</strong> hat<br />
sich die BDA mit Nachdruck für Änderungen<br />
zum besseren Schutz kleiner<br />
und mittlerer Betriebe, zum Schutz<br />
bereits bestehender betrieblicher<br />
Vereinbarungen und für eine bessere<br />
praktische Handhabung eingesetzt.<br />
Der Bundestag hat einige dieser Anregungen<br />
aufgegriffen. Erfreulich ist,<br />
dass die „Kleinbetriebsklausel“ für die<br />
Familienpflegezeit auf 25 Beschäftigte<br />
festgesetzt wird. Auch wenn es sich de<br />
facto um eine „Kleinarbeitgeberklausel“<br />
handelt, ist dies ein erster richtiger<br />
Schritt. Zu begrüßen ist auch, dass dem