GESCHÄFTSBERICHT 2014
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BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />
Tarifeinheit stärkt und<br />
sichert Tarifautonomie<br />
Am 11. Dezember <strong>2014</strong> hat das Bundeskabinett<br />
den Entwurf für ein Gesetz<br />
zur Tarifeinheit beschlossen. Der Entwurf<br />
ist im Anschluss dem Bundesrat<br />
zur Stellungnahme zugeleitet worden<br />
und wird danach mit dessen Anmerkungen<br />
in den Bundestag eingebracht.<br />
Der Kabinettsbeschluss stellt einen<br />
wichtigen Schritt dar, die Tarifautonomie<br />
in Deutschland zu sichern und<br />
das Tarifvertragssystem als Friedenssystem<br />
zu stabilisieren.<br />
Eine erfolgreiche Tarifautonomie<br />
erfordert Rechtsklarheit und Rechtssicherheit:<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
müssen wissen, woran sie sind,<br />
was für sie gilt. Sie müssen sich auf<br />
diese Geltung auch verlassen können.<br />
Das wurde über Jahrzehnte durch die<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
zur Tarifeinheit sichergestellt. Es<br />
stand außer Zweifel, dass sich im Überschneidungsbereich<br />
von Tarifverträgen<br />
ein Tarifvertrag durchsetzte. Dies galt<br />
sowohl für den Fall einer Tarifkonkurrenz<br />
(für Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
gelten mehrere, sich überschneidende<br />
Tarifverträge) wie für den Fall einer Tarifpluralität<br />
(der Arbeitgeber wird von<br />
mehreren, sich überschneidenden Tarifverträgen<br />
erfasst, der Arbeitnehmer<br />
ist jeweils nur an einen gebunden).<br />
Zumindest für den Fall der Tarifpluralität<br />
hat das Bundesarbeitsgericht<br />
mit seiner Entscheidung vom<br />
7. Juli 2010 den Grundsatz der Tarifeinheit<br />
aufgegeben. Ob und wie künftig<br />
über Konkurrenzen zu entscheiden ist,<br />
ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungsänderung<br />
noch offen. Dies<br />
sorgt für Rechtsunsicherheit. Es ist unklar,<br />
was in diesem Überschneidungsbereich<br />
gilt. Daher ist es zu begrüßen,<br />
dass die vom Bundesverfassungsgericht<br />
als Grundlage der Tarifautonomie<br />
anerkannte Ordnungs- und Befriedungsfunktion<br />
der Tarifeinheit durch<br />
den vorliegenden Gesetzentwurf bestätigt<br />
wird.<br />
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
zur Tarifeinheit lehnt sich<br />
eng an den Vorschlag von BDA und<br />
DGB an, den beide gemeinsam im Juni<br />
2010 vorgelegt haben, um durch eine<br />
gesetzliche Regelung der Tarifeinheit<br />
das Tarifvertragssystem in geordneten<br />
Bahnen zu halten. Der im Gesetzentwurf<br />
vorgesehene neue § 4a im<br />
Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt,<br />
dass bei kollidierenden Tarifverträgen<br />
in einem Betrieb der Tarifvertrag der<br />
Mehrheitsgewerkschaft gilt. Zudem<br />
bestimmt die vorgesehene Norm in<br />
ihrem Abs. 1, dass Ziel und Zweck dieser<br />
Tarifeinheit die Sicherung der Ordnungs-<br />
und Befriedungsfunktion von<br />
Tarifverträgen ist.<br />
Der Auflösung einer Tarifkollision<br />
bedarf es nicht, wenn kollidierende, widersprüchliche<br />
oder unterschiedliche<br />
Regelungen gar nicht entstehen. In Fällen,<br />
in denen z. B. ein Anschluss- bzw.<br />
Anerkennungstarifvertrag zu einem<br />
für den ganzen Betrieb oder Teile der<br />
Belegschaften geltenden Mehrheitstarifvertrag<br />
abgeschlossen wird, ist<br />
eine solche Auflösung nicht nötig. Sie<br />
ist ebenfalls nicht nötig, wenn die Tarifverträge<br />
hinsichtlich unterschiedlicher<br />
Arbeitnehmergruppen gelten<br />
und sich daher nicht überschneiden.<br />
Vor allem aber ist sie nicht nötig,<br />
wenn unterschiedliche Gewerkschaften<br />
gemeinsam und einvernehmlich<br />
als Tarifakteure auftreten und ein in<br />
sich geschlossenes und stimmiges<br />
Tarifwerk mit dem Arbeitgeber bzw.<br />
Arbeitgeberverband vereinbaren. In<br />
diesen Fällen ist keine Kollisionssituation<br />
vorhanden, die aufgelöst werden<br />
muss. Vielmehr ist genau das Ziel erreicht,<br />
das dem Grundgesetz bei unterschiedlichen<br />
Tarifpartnern vorschwebt.<br />
Diese verhandeln gemeinsam und<br />
kommen einvernehmlich zu aufeinander<br />
abgestimmten Lösungen, die den<br />
Arbeitskampf um Verteilungsinteressen<br />
einzelner Arbeitnehmergruppen<br />
untereinander aus den Betrieben heraushalten.<br />
Damit wird die Funktionsfähigkeit<br />
der Tarifautonomie gestärkt<br />
und ihre Friedensfunktion bestätigt.<br />
Tarifeinheit bedeutet nicht und hat<br />
nie bedeutet, einzelne Gewerkschaften<br />
aus der Tarifautonomie auszuschließen<br />
oder ihnen die Tariffähigkeit zu<br />
nehmen. Das Grundgesetz stellt hohe<br />
Hürden auf, die Koalitionsfreiheit und<br />
die Betätigungsfreiheit von Arbeitgeberverbänden<br />
und Gewerkschaften<br />
zu beschränken – zu Recht! Das<br />
will auch niemand und hat niemand