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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />

Tarifeinheit stärkt und<br />

sichert Tarifautonomie<br />

Am 11. Dezember <strong>2014</strong> hat das Bundeskabinett<br />

den Entwurf für ein Gesetz<br />

zur Tarifeinheit beschlossen. Der Entwurf<br />

ist im Anschluss dem Bundesrat<br />

zur Stellungnahme zugeleitet worden<br />

und wird danach mit dessen Anmerkungen<br />

in den Bundestag eingebracht.<br />

Der Kabinettsbeschluss stellt einen<br />

wichtigen Schritt dar, die Tarifautonomie<br />

in Deutschland zu sichern und<br />

das Tarifvertragssystem als Friedenssystem<br />

zu stabilisieren.<br />

Eine erfolgreiche Tarifautonomie<br />

erfordert Rechtsklarheit und Rechtssicherheit:<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

müssen wissen, woran sie sind,<br />

was für sie gilt. Sie müssen sich auf<br />

diese Geltung auch verlassen können.<br />

Das wurde über Jahrzehnte durch die<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

zur Tarifeinheit sichergestellt. Es<br />

stand außer Zweifel, dass sich im Überschneidungsbereich<br />

von Tarifverträgen<br />

ein Tarifvertrag durchsetzte. Dies galt<br />

sowohl für den Fall einer Tarifkonkurrenz<br />

(für Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

gelten mehrere, sich überschneidende<br />

Tarifverträge) wie für den Fall einer Tarifpluralität<br />

(der Arbeitgeber wird von<br />

mehreren, sich überschneidenden Tarifverträgen<br />

erfasst, der Arbeitnehmer<br />

ist jeweils nur an einen gebunden).<br />

Zumindest für den Fall der Tarifpluralität<br />

hat das Bundesarbeitsgericht<br />

mit seiner Entscheidung vom<br />

7. Juli 2010 den Grundsatz der Tarifeinheit<br />

aufgegeben. Ob und wie künftig<br />

über Konkurrenzen zu entscheiden ist,<br />

ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungsänderung<br />

noch offen. Dies<br />

sorgt für Rechtsunsicherheit. Es ist unklar,<br />

was in diesem Überschneidungsbereich<br />

gilt. Daher ist es zu begrüßen,<br />

dass die vom Bundesverfassungsgericht<br />

als Grundlage der Tarifautonomie<br />

anerkannte Ordnungs- und Befriedungsfunktion<br />

der Tarifeinheit durch<br />

den vorliegenden Gesetzentwurf bestätigt<br />

wird.<br />

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

zur Tarifeinheit lehnt sich<br />

eng an den Vorschlag von BDA und<br />

DGB an, den beide gemeinsam im Juni<br />

2010 vorgelegt haben, um durch eine<br />

gesetzliche Regelung der Tarifeinheit<br />

das Tarifvertragssystem in geordneten<br />

Bahnen zu halten. Der im Gesetzentwurf<br />

vorgesehene neue § 4a im<br />

Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt,<br />

dass bei kollidierenden Tarifverträgen<br />

in einem Betrieb der Tarifvertrag der<br />

Mehrheitsgewerkschaft gilt. Zudem<br />

bestimmt die vorgesehene Norm in<br />

ihrem Abs. 1, dass Ziel und Zweck dieser<br />

Tarifeinheit die Sicherung der Ordnungs-<br />

und Befriedungsfunktion von<br />

Tarifverträgen ist.<br />

Der Auflösung einer Tarifkollision<br />

bedarf es nicht, wenn kollidierende, widersprüchliche<br />

oder unterschiedliche<br />

Regelungen gar nicht entstehen. In Fällen,<br />

in denen z. B. ein Anschluss- bzw.<br />

Anerkennungstarifvertrag zu einem<br />

für den ganzen Betrieb oder Teile der<br />

Belegschaften geltenden Mehrheitstarifvertrag<br />

abgeschlossen wird, ist<br />

eine solche Auflösung nicht nötig. Sie<br />

ist ebenfalls nicht nötig, wenn die Tarifverträge<br />

hinsichtlich unterschiedlicher<br />

Arbeitnehmergruppen gelten<br />

und sich daher nicht überschneiden.<br />

Vor allem aber ist sie nicht nötig,<br />

wenn unterschiedliche Gewerkschaften<br />

gemeinsam und einvernehmlich<br />

als Tarifakteure auftreten und ein in<br />

sich geschlossenes und stimmiges<br />

Tarifwerk mit dem Arbeitgeber bzw.<br />

Arbeitgeberverband vereinbaren. In<br />

diesen Fällen ist keine Kollisionssituation<br />

vorhanden, die aufgelöst werden<br />

muss. Vielmehr ist genau das Ziel erreicht,<br />

das dem Grundgesetz bei unterschiedlichen<br />

Tarifpartnern vorschwebt.<br />

Diese verhandeln gemeinsam und<br />

kommen einvernehmlich zu aufeinander<br />

abgestimmten Lösungen, die den<br />

Arbeitskampf um Verteilungsinteressen<br />

einzelner Arbeitnehmergruppen<br />

untereinander aus den Betrieben heraushalten.<br />

Damit wird die Funktionsfähigkeit<br />

der Tarifautonomie gestärkt<br />

und ihre Friedensfunktion bestätigt.<br />

Tarifeinheit bedeutet nicht und hat<br />

nie bedeutet, einzelne Gewerkschaften<br />

aus der Tarifautonomie auszuschließen<br />

oder ihnen die Tariffähigkeit zu<br />

nehmen. Das Grundgesetz stellt hohe<br />

Hürden auf, die Koalitionsfreiheit und<br />

die Betätigungsfreiheit von Arbeitgeberverbänden<br />

und Gewerkschaften<br />

zu beschränken – zu Recht! Das<br />

will auch niemand und hat niemand

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