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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />

besonderen Bedürfnissen und Vermittlungshemmnissen<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Dies stellt das Gesetz nur unzureichend<br />

sicher.<br />

Auch die Neuregelungen zu Praktikumsverhältnissen<br />

werden negative<br />

Folgen haben. Zwar wurde durch die<br />

Ausweitung des mindestlohnfreien<br />

Zeitraums auf drei Monate ein Fortschritt<br />

erzielt. Ein Zeitraum von mindestens<br />

sechs Monaten wäre aber<br />

deutlich praxisgerechter gewesen. Für<br />

junge Menschen, die sich z. B. nach<br />

dem Abschluss einer Erstausbildung<br />

oder eines Bachelor-Studiums für eine<br />

fachfremde Weiterbildung oder einen<br />

Master-Studiengang entscheiden, wird<br />

mit den Regelungen zum Praktikum die<br />

Möglichkeit erheblich eingeschränkt,<br />

sich in andere Tätigkeiten einen Einblick<br />

zu verschaffen. Die Betriebe erbringen<br />

ein Höchstmaß an Engagement,<br />

um solchen Praktikantinnen und<br />

Praktikanten zu helfen. Dies sollte vom<br />

Gesetzgeber honoriert und nicht eingeschränkt<br />

werden.<br />

Dem Gesetzgeber hat ebenso der<br />

Mut für eine wirklich praxistaugliche<br />

Regelung zu Arbeitszeitkonten gefehlt.<br />

Zwar wurde klargestellt, dass<br />

der Mindestlohnanspruch durch die<br />

Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts<br />

von mindestens 8,50 € für jede<br />

geleistete Arbeitsstunde erfüllt werden<br />

kann. Diese Regelung bedeutet jedoch<br />

bürokratische Mehrbelastungen, die<br />

durch eine Tariföffnungsklausel leicht<br />

hätten verhindert werden können.<br />

Ein Rückschritt ist die Neufassung<br />

der Auftraggeberhaftung. Mit Recht<br />

sah noch der Regierungsentwurf die<br />

Möglichkeit vor, dass sich der betroffene<br />

Auftraggeber durch den Nachweis<br />

der korrekten Auswahl des Auftragnehmers<br />

von der Haftung befreit.<br />

Es ist höchst bedauerlich, dass diese<br />

Enthaftungsmöglichkeit vom Gesetzgeber<br />

ausgeschlossen worden ist. Diese<br />

generalisierte Haftungsregelung<br />

wird gravierende Folgen haben, da der<br />

Mindestlohn nicht nur für spezifische<br />

Branchen, sondern für die gesamte<br />

deutsche Wirtschaft gilt.<br />

Das Bundesfinanzministerium hat<br />

im Rahmen einer Verordnungsermächtigung<br />

eine Verordnung zur Abwandlung<br />

der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung<br />

nach dem MiLoG und dem AEntG<br />

(Mindestlohnaufzeichnungsverordnung)<br />

und eine Verordnung über Meldepflichten<br />

nach dem MiLoG, dem AEntG und<br />

dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

erlassen. Nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung<br />

soll die Arbeitszeitaufzeichnung<br />

für Arbeitnehmer mit<br />

mobilen Tätigkeiten, die keine Vorgaben<br />

zur konkreten Arbeitszeit haben<br />

und sich ihre tägliche Arbeitszeit frei<br />

einteilen können, erleichtert werden.<br />

Es muss statt Beginn, Ende und Dauer

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