GESCHÄFTSBERICHT 2014
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BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />
besonderen Bedürfnissen und Vermittlungshemmnissen<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Dies stellt das Gesetz nur unzureichend<br />
sicher.<br />
Auch die Neuregelungen zu Praktikumsverhältnissen<br />
werden negative<br />
Folgen haben. Zwar wurde durch die<br />
Ausweitung des mindestlohnfreien<br />
Zeitraums auf drei Monate ein Fortschritt<br />
erzielt. Ein Zeitraum von mindestens<br />
sechs Monaten wäre aber<br />
deutlich praxisgerechter gewesen. Für<br />
junge Menschen, die sich z. B. nach<br />
dem Abschluss einer Erstausbildung<br />
oder eines Bachelor-Studiums für eine<br />
fachfremde Weiterbildung oder einen<br />
Master-Studiengang entscheiden, wird<br />
mit den Regelungen zum Praktikum die<br />
Möglichkeit erheblich eingeschränkt,<br />
sich in andere Tätigkeiten einen Einblick<br />
zu verschaffen. Die Betriebe erbringen<br />
ein Höchstmaß an Engagement,<br />
um solchen Praktikantinnen und<br />
Praktikanten zu helfen. Dies sollte vom<br />
Gesetzgeber honoriert und nicht eingeschränkt<br />
werden.<br />
Dem Gesetzgeber hat ebenso der<br />
Mut für eine wirklich praxistaugliche<br />
Regelung zu Arbeitszeitkonten gefehlt.<br />
Zwar wurde klargestellt, dass<br />
der Mindestlohnanspruch durch die<br />
Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts<br />
von mindestens 8,50 € für jede<br />
geleistete Arbeitsstunde erfüllt werden<br />
kann. Diese Regelung bedeutet jedoch<br />
bürokratische Mehrbelastungen, die<br />
durch eine Tariföffnungsklausel leicht<br />
hätten verhindert werden können.<br />
Ein Rückschritt ist die Neufassung<br />
der Auftraggeberhaftung. Mit Recht<br />
sah noch der Regierungsentwurf die<br />
Möglichkeit vor, dass sich der betroffene<br />
Auftraggeber durch den Nachweis<br />
der korrekten Auswahl des Auftragnehmers<br />
von der Haftung befreit.<br />
Es ist höchst bedauerlich, dass diese<br />
Enthaftungsmöglichkeit vom Gesetzgeber<br />
ausgeschlossen worden ist. Diese<br />
generalisierte Haftungsregelung<br />
wird gravierende Folgen haben, da der<br />
Mindestlohn nicht nur für spezifische<br />
Branchen, sondern für die gesamte<br />
deutsche Wirtschaft gilt.<br />
Das Bundesfinanzministerium hat<br />
im Rahmen einer Verordnungsermächtigung<br />
eine Verordnung zur Abwandlung<br />
der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung<br />
nach dem MiLoG und dem AEntG<br />
(Mindestlohnaufzeichnungsverordnung)<br />
und eine Verordnung über Meldepflichten<br />
nach dem MiLoG, dem AEntG und<br />
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
erlassen. Nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung<br />
soll die Arbeitszeitaufzeichnung<br />
für Arbeitnehmer mit<br />
mobilen Tätigkeiten, die keine Vorgaben<br />
zur konkreten Arbeitszeit haben<br />
und sich ihre tägliche Arbeitszeit frei<br />
einteilen können, erleichtert werden.<br />
Es muss statt Beginn, Ende und Dauer