ETHIK DES MAIMONIDES - Rachel
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baren oder unmittelbaren Zweck. Viele der Satzungen, deren näherer<br />
Grund nur dem Nachdenkenden sich erschliesst, haben zur Aufgabe<br />
oder neben ihrem eigentlichen Zwecke die beiläufige, aber beabsichtigte<br />
Wirkung, die nach dem jüdischen Gesetze Lebenden sittlich rein zu<br />
erhalten und zu veredeln 1 ). Die Folgsamkeit wird daher von M. für<br />
die Gebote der Ethik und die eigentümlichen Satzungen der jüdischen<br />
Religion unterschiedslos gefordert; nur in der begleitenden Neigung<br />
des Innern erscheint ihm ein Unterschied zulässig 2 ), wie sich später<br />
zeigen wird.<br />
Dass die jüdische Religion aber neben ihrer theils offenbaren,<br />
theils im Hintergrunde erkennbaren Ethik noch einen anderweitigen<br />
Inhalt, die religiöse Wahrheit nämlich und die zu ihr leitenden Gesetze,<br />
darbiete, haben wir im vorigen Capitel nach mehreren Stellen<br />
aus M. bereits angeführt 3 ).<br />
C. Was schliesslich das Verhältniss des Rechtsgebietes und<br />
der Ethik anlangt, so sind für M., der nach antikem Beispiele die<br />
Ethik im Allgemeinen unter dem Gesichtspunkte des bürgerlichen Zusammenlebens<br />
betrachtet, hiermit auch Recht und Sittlichkeit<br />
äusserlich und innerlich verbunden. Das Recht wird, wenn auch<br />
keinesfalls ausschliesslich, so doch zugleich durch ethische Momente<br />
in vielen Fällen bestimmt. So findet M. es natürlich, dass die Strafen<br />
auf Uebertretungen der biblischen Gesetze nach dem persönlichen Verhalten<br />
des Sünders dabei — bemessen werden und vier Stufen bilden,<br />
je nachdem derselbe: I. gezwungen (סונא), II. aus Versehen (גגוש),<br />
III. wissend (ריזמ), IV. zum Trotz (המר ריב השוע) gehandelt hat 4 ). Die<br />
vom Gesetze in gewissen Fällen angeordnete gleiche Behandlung der<br />
wissentlichen und der aus Versehen vorgekommenen Uebertretung<br />
(3. Mos. 5, 1. 21. 22; 19, 20—21) erklärt M. aus deren leichtem<br />
Vorkommen, weil sie entweder nur aus Worten bestehen oder die<br />
Gelegenheit dazu sich leicht darbietet 5 ), — bei ihnen also Entschluss und<br />
Ausführung gewöhnlich ohne Anstrengung, ohne ausgeprägtes Schuldbewusstsein<br />
und so das wissentliche Vergehen fast ein unbewusstes ist.<br />
') Perak. IV und Mor. III, 33.<br />
! ) Perak. VI.<br />
ף Besonders nach Mor. III, 27. Vgl. auch III, 28. 31. 32. 35. 36.<br />
l<br />
) Mor. III, 41. Vgl. auch ARIST. NE. III, 1 u. V, 10. ") Mor. III, 41.