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ETHIK DES MAIMONIDES - Rachel

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44<br />

Allein M. entgeht die Gefahr einer zu weit getriebenen Einmischung<br />

des Ethischen in das Rechtsgebiet durchaus nicht. Das<br />

Strafrecht namentlich hat neben seiner sittlichen Bedeutung vor Allem<br />

die Aufgabe, Sicherheit im Staate zu schaffen und durch angemessene<br />

Mittel der furchtlosen Schädigung seiner Bürger durch gewissenlose<br />

Sünder und Verbrecher vorzubeugen. Darum erklärt M. dieselbe<br />

Leichtigkeit und gute Gelegenheit zu Verstössen gegen das Gesetz<br />

in den meisten Fällen gerade für einen Grund zur Verschärfung<br />

der Strafe, um der verführerischen Leichtigkeit ein Gegengewicht zu<br />

schaffen 1 ). Von dem Gesichtspunkte der Sicherstellung allein geleitet,<br />

giebt M. vier Principien der Straf bemessung an : die Schädlichkeit,<br />

die Häufigkeit, die verführerische Natur, die Heimlichkeit des Vergehens,<br />

— und erklärt danach die Abstufung der im mosaischen Gesetze<br />

genannten Leibesstrafen 2 ). Ja M. ist von der Nothwendigkeit<br />

einer angemessenen Trennung des Ethischen und der Strafbemessung<br />

so durchdrungen, dass er gewisse, die letztere betreffende biblische<br />

Gesetze nur aus der Absicht der Sicherstellung und Abschreckung erklären<br />

will, wiewohl ihm in den halachisehen Quellen dafür eine<br />

ethische Begründung vorlag, die an sich für unverwerflich gehalten<br />

werden muss 3 ).<br />

Noch andere verschiedene Aeusserungen bei M. zeigen uns zur Genüge,<br />

wie klar ihm der Unterschied zwischen Sittlichkeit und positivem<br />

Rechte vorschwebte. Die Keuschheit und der tugendhafte Charakter,<br />

sagt er an einer Stelle 4 ), verbietet zuweilen, was gesetzlich erlaubt<br />

ist und von Rechtswegen uns zusteht, weil die Begriffe: «Verboten»<br />

und «Erlaubt» nicht zusammenfallen mit den Begriffen:<br />

«Verwerflich» und «Gebilligt» ׳and hiernach Manches für erlaubt<br />

l ) Das. nach Tibbon: ־רתויו אצמנ רתוי אטחהו הרבעה ןימ היהי רשא לכ יכ ערו<br />

יוגו ונממ וענמיש ידכ השק רתוי ושנע היהיש יואר ׳תושעהל בורק•<br />

s ) Mor. das. Vorbemerkung.<br />

3 ) E. JOCHANAN B. SAKK AI sowohl als K. MEIE begründen den vier- und fünffachen<br />

Schadenersatz in 2. Mos. 21, 37 durch ein ethisches Motiv (Mechilta z. St.<br />

und Báb. kam. 79b), R. JOCH. B. SAKK. erklärt ferner die einfache Erstattung des<br />

Raubes neben der doppelten des Diebstahls in ethisch-religiöser Weise (B. kam. 79b<br />

mit dem Gleichnisse des E. GAMLIEL). Beide werden von MAIM. a. a. 0. gar nicht<br />

erwähnt.<br />

4 ) Zu Sank. VII, 4.

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