ETHIK DES MAIMONIDES - Rachel
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Allein M. entgeht die Gefahr einer zu weit getriebenen Einmischung<br />
des Ethischen in das Rechtsgebiet durchaus nicht. Das<br />
Strafrecht namentlich hat neben seiner sittlichen Bedeutung vor Allem<br />
die Aufgabe, Sicherheit im Staate zu schaffen und durch angemessene<br />
Mittel der furchtlosen Schädigung seiner Bürger durch gewissenlose<br />
Sünder und Verbrecher vorzubeugen. Darum erklärt M. dieselbe<br />
Leichtigkeit und gute Gelegenheit zu Verstössen gegen das Gesetz<br />
in den meisten Fällen gerade für einen Grund zur Verschärfung<br />
der Strafe, um der verführerischen Leichtigkeit ein Gegengewicht zu<br />
schaffen 1 ). Von dem Gesichtspunkte der Sicherstellung allein geleitet,<br />
giebt M. vier Principien der Straf bemessung an : die Schädlichkeit,<br />
die Häufigkeit, die verführerische Natur, die Heimlichkeit des Vergehens,<br />
— und erklärt danach die Abstufung der im mosaischen Gesetze<br />
genannten Leibesstrafen 2 ). Ja M. ist von der Nothwendigkeit<br />
einer angemessenen Trennung des Ethischen und der Strafbemessung<br />
so durchdrungen, dass er gewisse, die letztere betreffende biblische<br />
Gesetze nur aus der Absicht der Sicherstellung und Abschreckung erklären<br />
will, wiewohl ihm in den halachisehen Quellen dafür eine<br />
ethische Begründung vorlag, die an sich für unverwerflich gehalten<br />
werden muss 3 ).<br />
Noch andere verschiedene Aeusserungen bei M. zeigen uns zur Genüge,<br />
wie klar ihm der Unterschied zwischen Sittlichkeit und positivem<br />
Rechte vorschwebte. Die Keuschheit und der tugendhafte Charakter,<br />
sagt er an einer Stelle 4 ), verbietet zuweilen, was gesetzlich erlaubt<br />
ist und von Rechtswegen uns zusteht, weil die Begriffe: «Verboten»<br />
und «Erlaubt» nicht zusammenfallen mit den Begriffen:<br />
«Verwerflich» und «Gebilligt» ׳and hiernach Manches für erlaubt<br />
l ) Das. nach Tibbon: ־רתויו אצמנ רתוי אטחהו הרבעה ןימ היהי רשא לכ יכ ערו<br />
יוגו ונממ וענמיש ידכ השק רתוי ושנע היהיש יואר ׳תושעהל בורק•<br />
s ) Mor. das. Vorbemerkung.<br />
3 ) E. JOCHANAN B. SAKK AI sowohl als K. MEIE begründen den vier- und fünffachen<br />
Schadenersatz in 2. Mos. 21, 37 durch ein ethisches Motiv (Mechilta z. St.<br />
und Báb. kam. 79b), R. JOCH. B. SAKK. erklärt ferner die einfache Erstattung des<br />
Raubes neben der doppelten des Diebstahls in ethisch-religiöser Weise (B. kam. 79b<br />
mit dem Gleichnisse des E. GAMLIEL). Beide werden von MAIM. a. a. 0. gar nicht<br />
erwähnt.<br />
4 ) Zu Sank. VII, 4.