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ETHIK DES MAIMONIDES - Rachel

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59<br />

also das menschliche Handeln dadurch, dass es die Verwirklichung<br />

des Guten zum Gegenstande hat. Es genügt aber- nicht, dass das<br />

Gute oder gesetzlich Gebotene geschieht und das Böse oder Verbotene<br />

unterbleibt. Es muss noch Etwas hinzukommen , was das thätige<br />

Verhalten des Menschen zur Handlung im Dienste der Sittlichkeit<br />

macht 1 ).<br />

M. misst zunächst dem sittlichen Handeln Bewusstsein und<br />

Wahl 2 ) oder eigne Erschliessung bei und bezeichnet die allgemeine<br />

Befähigung der Menschen hierzu als eine natürliche Anlage 3 ). M. ist<br />

zu dieser einfachen Voraussetzung ebenso durch seine jüdischen Quellen<br />

4 ) wie durch ARISTOTELES 5 ) veranlasst worden.<br />

Was zunächst das sittliche Bewusstsein betrifft, so kommt<br />

M. auf dessen Ursprung in der Natur des Menschen behufs weiterer<br />

Folgerungen bisweilen zurück. Eine Vergeltung, sagt er, treffe den<br />

Menschen für die gute oder schlimme Art seines sittlichen Lebenswandels,<br />

auch wenn er durch Offenbarung weder belehrt noch gewarnt<br />

worden sei, weil schon ein natürliches Gefühl (הרטפ'«) ihn vor Gewalt<br />

und Unrecht warne 6 ). Die über das Recht hinausgehende Billigkeit,<br />

sagt er an einer andern Stelle 7 ), ein Verhalten, wozu wir nur moralisch,<br />

nicht auch rechtlich verpflichtet sind, führe dennoch in der<br />

Bibel den Namen Gerechtigkeit (הקדצ), weil eine tugendhafte<br />

Handlungsweise eigentlich eine Gerechtigkeit gegen unser<br />

besseres Selbst sei, dem wir dadurch eben entsprechen und genttgen.<br />

— Auch über die Pein des Gewissens spricht er kurz,<br />

aber in bezeichnenden Worten. Er nennt nämlich den rücksichtslosen<br />

Uebelthäter, der durch strafende Exempel isolirt werden soll, «einen<br />

bösen, gefährlichen Menschen, der auf das Unheil seiner Seele<br />

nicht achtet und um das Böse sich nicht kümmert, das er verübt» 8 ).<br />

') H. Tesch. III, 2.<br />

2 ) ראיחכא^ו יאר^, Tibb.: הדיחכו תער in Perak. II Anf. ף Mor. II, 7.<br />

') Z. B. in der Unterscheidung des mosaisch-talmudischen Strafrechts zwischen<br />

Handlungen aus Zwang, aus Versehen, mit Wissen u. s. w. (S. 43 n. das. A. 4).<br />

6 ) NE. II, 3 : Im sittlichen Gebiete komme es darauf an, wie der Handelnde<br />

selbst sich bei der Handlung verhalte. Er müsse wissend (EÍBCÚ{) und mit Wahl<br />

(7rp0atp06|1ev0î) handeln und zwar um der Sache selbst willen. Vgl. VI, 13; VIII, 15;<br />

Pol. VII, 13 Bkk.; Eud. E. I, 5.<br />

6 ) Mor. III, 17. ') Das. III, 53. 8 ) Das. III, 41.

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