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Revolution in Nordafrika? - Rosa-Luxemburg-Stiftung

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<strong>Revolution</strong> <strong>in</strong> <strong>Nordafrika</strong>?<br />

on 1970 „e<strong>in</strong> sofortiges Ende der Gewalt und fordert, dass Schritte unternommen<br />

werden, um die legitimen Forderungen der Bevölkerung zu erfüllen,“ und fordert<br />

„die libyschen Behörden nachdrücklich auf, ...äußerste Zurückhaltung zu üben, die<br />

Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten und <strong>in</strong>ternationalen<br />

Menschenrechtsbeobachtern sofortigen Zugang zu gewähren“.<br />

Bei genauerem H<strong>in</strong>sehen ist das Bekenntnis zu Souveränität und Unabhängigkeit<br />

e<strong>in</strong> eher formeller Verweis auf e<strong>in</strong>e der Kernbestimmungen des Völkerrechts, weil <strong>in</strong><br />

der Sache das E<strong>in</strong>greifen auf Grund der Feststellung beschlossen wird, dass e<strong>in</strong><br />

Verstoß gegen die Menschenrechte und vor allem gegen die Schutzpflicht des Staates<br />

gegenüber der Zivilbevölkerung vorliegt. Das Tätig-Werden des Sicherheitsrates<br />

wird daraus abgeleitet, dass die Angriffe auf die Zivilbevölkerung „möglicherweise<br />

Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen“, (Hervorhebung E.C.) d.h. die Bestrafung<br />

wird aus e<strong>in</strong>er Schuldvermutung (was das Gegenteil von der Unschuldsvermutung<br />

wäre, die normalerweise e<strong>in</strong>e rechtsstaatliche Jurisdiktion leitet) abgeleitet.<br />

Zugleich nimmt der Sicherheitsrat für sich ín Anspruch zu wissen, was „die legitimen<br />

Forderungen der Bevölkerung“ s<strong>in</strong>d, fordert er doch die libyschen Behörden<br />

auf, diese zu erfüllen. Im Grunde wird hier aus der „Hauptverantwortung für die<br />

Wahrung des Weltfriedens“ heraus nicht nur e<strong>in</strong>e Bedrohung des Weltfriedens unterstellt<br />

(ohne diese wäre der Sicherheitsrat nicht berechtigt, überhaupt tätig zu<br />

werden), sondern daraus e<strong>in</strong>e Berechtigung abgeleitet, über die <strong>in</strong>nere Ordnung<br />

e<strong>in</strong>es souveränen Staates zu verfügen, der e<strong>in</strong> ordnungsgemäßes Mitglied der Vere<strong>in</strong>ten<br />

Nationen ist.<br />

Der Maßnahmenkatalog umfasst Wirtschaftssanktionen gegen Libyen, e<strong>in</strong> Waffenembargo,<br />

e<strong>in</strong> Reiseverbot für Gaddafi, e<strong>in</strong>ige se<strong>in</strong>er Familienmitglieder und hochrangige<br />

Mitglieder se<strong>in</strong>er Regierung sowie das E<strong>in</strong>frieren von Bankkonten Libyens.<br />

Die Behörden des Landes werden verpflichtet, mit dem Internationalen Strafgerichtshof<br />

zu kooperieren, an den die Untersuchung der Ereignisse <strong>in</strong> Libyen seit<br />

dem 15. Februar 2011 überwiesen wurde. Zugleich werden Festlegungen getroffen<br />

zur L<strong>in</strong>derung der Not von Flüchtl<strong>in</strong>gen, zum Schutz ausländischer Bürger und ausländischen<br />

Eigentums, zur ungeh<strong>in</strong>derten Tätigkeit von Journalisten und zu humanitärer<br />

Hilfe. Am Ende legte der Sicherheitsrat bereits <strong>in</strong> der Resolution 1970 fest,<br />

„dass er die Aktivitäten der libyschen Behörden laufend weiter verfolgen wird und<br />

dass er bereit se<strong>in</strong> wird, die Angemessenheit der <strong>in</strong> dieser Resolution enthaltenen<br />

Maßnahmen zu überprüfen, e<strong>in</strong>schließlich ihrer Stärkung, Modifizierung, Aussetzung<br />

oder Aufhebung“, kurz: die „Stärkung“ der Maßnahmen ist vorprogrammiert,<br />

es werden weitergehende Maßnahmen beschlossen, sobald der Sicherheitsrat zu<br />

der Me<strong>in</strong>ung kommt, dass die hier getroffenen nicht ausreichen, um die avisierten<br />

Zwecke zu erreichen.<br />

Das erfolgte mit der Resolution 1973, gefasst auf der 6498. Sitzung am 17. März<br />

2011, von der bereits die Rede war (www.dgvn.de). Stärker als <strong>in</strong> der Resolution<br />

1970 wird hier def<strong>in</strong>itiv festgestellt, „dass die Situation <strong>in</strong> der Libysch-Arabischen<br />

Dschamahirija auch weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Bedrohung des Weltfriedens und der <strong>in</strong>ternationalen<br />

Sicherheit darstellt“ und der Sicherheitsrat demzufolge „nach Kapitel VII der<br />

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