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Revolution in Nordafrika? - Rosa-Luxemburg-Stiftung

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<strong>Revolution</strong> <strong>in</strong> <strong>Nordafrika</strong>?<br />

fer 3 verlangt dann der UNO-Sicherheitsrat, „dass die libyschen Behörden ihren<br />

Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht,<br />

den <strong>in</strong>ternationalen Menschenrechtsnormen und dem Flüchtl<strong>in</strong>gsvölkerrecht, nachkommen<br />

und alle Maßnahmen ergreifen, um Zivilpersonen zu schützen und ihre<br />

Grundbedürfnisse zu decken sowie den raschen und ungeh<strong>in</strong>derten Durchlass humanitärer<br />

Hilfe zu gewährleisten“.<br />

Der zweite Abschnitt des Beschlussteils hat den „Schutz von Zivilpersonen“ zum<br />

Gegenstand. Der Sicherheitsrat „ermächtigt die Mitgliedstaaten, ...alle notwendigen<br />

Maßnahmen zu ergreifen..., um von Angriffen bedrohte Zivilpersonen und von der<br />

Zivilbevölkerung bewohnte Gebiete <strong>in</strong> der Libysch-Arabischen Dschamahirija, e<strong>in</strong>schließlich<br />

Bengasis, zu schützen“. Dies muss allerd<strong>in</strong>gs „unter Ausschluss ausländischer<br />

Besatzungstruppen jeder Art <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>em Teil libyschen Hoheitsgebiets“<br />

erfolgen. Mit dieser Festlegung s<strong>in</strong>d ausländische „Besatzungstruppen“ ausgeschlossen;<br />

ob Kampfverbände, die zeitweilig „zum Schutz“ der Zivilbevölkerung<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden oder der Sicherung humanitärer Hilfsmaßnahmen dienen sollen,<br />

wie es nach der Annahme dieser Resolution und dem Beg<strong>in</strong>n der Kriegse<strong>in</strong>sätze zu<br />

e<strong>in</strong>em Thema <strong>in</strong> den EU-Debatten wurde, wird offen gehalten. Entgegen der allgeme<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong> den Medien verbreiteten Ansicht hat der Sicherheitsrat den E<strong>in</strong>satz von Bodentruppen<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Damit stellt sich allerd<strong>in</strong>gs die Frage<br />

nach den aus der Anwendung der Resolution folgenden Gefahren e<strong>in</strong>er Eskalation<br />

des Krieges um so dr<strong>in</strong>glicher. E<strong>in</strong> Truppene<strong>in</strong>satz wäre an den Schutz der „Zivilbevölkerung“<br />

gebunden. Wo allerd<strong>in</strong>gs die Trennungsl<strong>in</strong>ie zwischen den militärisch<br />

organisierten Freischärlern <strong>in</strong> Bengasi und der Zivilbevölkerung verläuft, bleibt<br />

im Dunkel. Damit auch der Unterschied zwischen E<strong>in</strong>sätzen von Kampfflugzeugen<br />

der Interventionsstaaten zum Schutz der Zivilbevölkerung (bzw. zur Bombardierung<br />

der Luftstreitkräfte und Luftverteidigungse<strong>in</strong>richtungen des libyschen Staates, um<br />

die militärischen Voraussetzungen zur Errichtung der Flugverbotszone zu schaffen)<br />

und ihrem E<strong>in</strong>satz als faktische Luftwaffe der Rebellen-Streitkräfte, was sie s<strong>in</strong>d,<br />

wenn die Flugzeuge der Interventionsstaaten unmittelbar <strong>in</strong> die Kämpfe am Boden<br />

e<strong>in</strong>greifen. Absichtlich offen bleibt auch, was „alle notwendigen Maßnahmen“ s<strong>in</strong>d,<br />

d.h. es handelt sich hier um e<strong>in</strong>e weitgehende und unspezifizierte Ermächtigung zur<br />

Kriegsführung all jener Mitgliedsstaaten, die im S<strong>in</strong>ne dieser Resolution militärisch<br />

aktiv werden wollen.<br />

Wer die entsprechenden Staaten s<strong>in</strong>d, wird nicht näher benannt. Es s<strong>in</strong>d jene, „die<br />

e<strong>in</strong>e Notifizierung an den Generalsekretär (der UNO. E.C.) gerichtet haben und die<br />

e<strong>in</strong>zelstaatlich oder über regionale Organisationen oder Abmachungen und <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit dem Generalsekretär tätig werden“. Mit anderen Worten: es<br />

konnten Frankreich und Großbritannien, die beiden und die USA, die NATO, diese<br />

und weitere Willige, etwa Katar oder die Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emirate, se<strong>in</strong>. Es ist<br />

e<strong>in</strong>e Art Vorratsbeschluss, der all diese Varianten offen lässt und nur e<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gung<br />

kennt: die Notizifierung an den UNO-Generalsekretär. Im dritten Abschnitt zur<br />

Errichtung der Flugverbotszone wird dies noch e<strong>in</strong>mal bekräftigt. Die Staaten s<strong>in</strong>d<br />

ermächtigt, „alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befolgung des mit<br />

Ziffer 6 verhängten Flugverbots den Erfordernissen entsprechend durchzusetzen“.<br />

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