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Revolution in Nordafrika? - Rosa-Luxemburg-Stiftung

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<strong>Revolution</strong> <strong>in</strong> <strong>Nordafrika</strong>?<br />

mäß beschlossen und der Intervention damit die von Frankreich, Großbritannien<br />

und den USA gewünschte rechtliche Grundlage gegeben, nur ist die Grundlage dieses<br />

Beschlusses, nämlich die Unterstellung, der <strong>in</strong>nere Kriegszustand e<strong>in</strong>es Landes,<br />

hier Libyens, sei e<strong>in</strong>e Bedrohung des Weltfriedens und der <strong>in</strong>ternationalen Sicherheit,<br />

höchst fragwürdig. „Die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrates vom 17.<br />

März, die den Weg zur militärischen Intervention <strong>in</strong> Libyen freigab, und Maß und<br />

Ziel dieser Intervention selbst überschreiten die Grenzen des Rechts. Nicht e<strong>in</strong>fach<br />

nur die Grenzen positiver Normen – das geschieht im Völkerrecht oft und gehört<br />

zum Motor se<strong>in</strong>er Entwicklung. Sondern die se<strong>in</strong>er Fundamente: der Pr<strong>in</strong>zipien, auf<br />

denen jedes Recht zwischen den Staaten beruht. Die Entscheidung der Bundesregierung,<br />

der Resolution nicht zuzustimmen, war richtig.“<br />

Merkel argumentiert hier mit Immanuel Kant (Zum ewigen Frieden, 1796), der darauf<br />

besteht: „Ke<strong>in</strong> Staat soll sich <strong>in</strong> die Verfassung und Regierung e<strong>in</strong>es anderen<br />

Staates gewalttätig e<strong>in</strong>mischen.“ Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat nun e<strong>in</strong> bewaffneter Machtkampf,<br />

e<strong>in</strong> Bürgerkrieg ausbricht, berechtigt auch dies ke<strong>in</strong>esfalls zur E<strong>in</strong>mischung<br />

von außen. Denn: „Wenn e<strong>in</strong> Staat sich durch <strong>in</strong>nere Verune<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> zwei Teile<br />

spaltete, deren jeder für sich e<strong>in</strong>en besonderen Staat vorstellt, der auf das Ganze<br />

Anspruch macht“, so würde, solange „dieser <strong>in</strong>nere Streit noch nicht entschieden<br />

ist“, e<strong>in</strong>e „E<strong>in</strong>mischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte e<strong>in</strong>es nur mit se<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>neren Krankheit r<strong>in</strong>genden, von ke<strong>in</strong>em anderen abhängigen Volks“ se<strong>in</strong>, selbst<br />

also e<strong>in</strong> Skandal, e<strong>in</strong> Rechtsbruch, der „die Autonomie aller Staaten unsicher machen“<br />

würde. Die E<strong>in</strong>mischung unterm<strong>in</strong>iert die Pr<strong>in</strong>zipien der Souveränität und der<br />

Nichte<strong>in</strong>mischung; sie ist e<strong>in</strong> grober Verstoß gegen das Gebot der Friedenssicherung<br />

<strong>in</strong> den <strong>in</strong>ternationalen Beziehungen. Auch die aktuellen Normen des Völkerrechts,<br />

so das Zweite Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen von 1977 hat<br />

dies ausdrücklich festgelegt. (Die Genfer Konventionen, die dazu dienen sollen, das<br />

Los der Militär- wie der Zivilpersonen im Kriege zu erleichtern und dies völkerrechtlich<br />

verb<strong>in</strong>dlich zu regeln, wurden zuerst 1864 abgeschlossen, nach dem ersten und<br />

zweiten Weltkrieg jeweils erweitert und schutzrechtlich weiter ausgedehnt. Mit den<br />

Zusatzprotokollen von 1977 wurden die Regeln für zulässige Mittel und Methoden<br />

der Kriegsführung und für den Umgang mit an Kampfhandlungen beteiligten Personen<br />

weiter ausgearbeitet und kodifiziert.)<br />

Art. 3 Nicht<strong>in</strong>tervention<br />

1. Dieses Protokoll darf nicht zur Bee<strong>in</strong>trächtigung der Souveränität e<strong>in</strong>es Staates<br />

oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen<br />

Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen<br />

oder die nationale E<strong>in</strong>heit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.<br />

2. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung e<strong>in</strong>er wie immer begründeten unmittelbaren<br />

oder mittelbaren Intervention <strong>in</strong> den bewaffneten Konflikt oder <strong>in</strong> die<br />

<strong>in</strong>neren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen<br />

werden, <strong>in</strong> deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattf<strong>in</strong>det.<br />

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