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Revolution in Nordafrika? - Rosa-Luxemburg-Stiftung

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<strong>Revolution</strong> <strong>in</strong> <strong>Nordafrika</strong>?<br />

Dabei werden die betreffenden Mitgliedstaaten „ersucht..., sich bei den von ihnen<br />

ergriffenen Maßnahmen... untere<strong>in</strong>ander und mit dem Generalsekretär eng abzustimmen“.<br />

Die weiteren Festlegungen der Resolution 1973 umfassen die Durchsetzung des<br />

Flugverbots, die Fortschreibung des Waffenembargos und der Reiseverbote, das<br />

Tätig-Werden des Internationalen Strafgerichtshofes <strong>in</strong> Bezug auf die Situation <strong>in</strong><br />

Libyen seit dem 15. Februar 2011 und das „E<strong>in</strong>frieren von Vermögenswerten“. Hier<br />

bekräftigt der Sicherheitsrat „se<strong>in</strong>e Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass die gemäß<br />

Ziffer 17 der Resolution 1970 (2011) e<strong>in</strong>gefrorenen Vermögenswerte zu e<strong>in</strong>em<br />

späteren Zeitpunkt so bald wie möglich dem Volk der Libysch-Arabischen Dschamahirija<br />

zur Verfügung gestellt werden und zugute kommen“. Wer dann dieses<br />

Volk ist bzw. se<strong>in</strong>e legitimen Vertreter s<strong>in</strong>d, bleibt offen und damit dem Dialogprozess<br />

im Lande und mit den Konfliktparteien überantwortet. Am Ende der Resolution<br />

steht wieder die Festlegung, dass der Sicherheitsrat mit dieser Angelegenheit weiter<br />

„aktiv befasst“ bleiben wird.<br />

Die Resolution 1973 hat Bedeutung weit über den konkreten Fall Libyen h<strong>in</strong>aus.<br />

Nachdem Frankreich, das Vorreiter des Krieges <strong>in</strong> Libyen war, nun mit militärischen<br />

Kräften auch den Regierungswechsel <strong>in</strong> der Elfenbe<strong>in</strong>küste durchgesetzt hat, ist die<br />

Frage nach dem Völkerrecht als Grundlage und Instrument der Friedenssicherung<br />

um so dr<strong>in</strong>glicher. In se<strong>in</strong>er Grundanlage zielt Kapitel VII der UNO-Charta auf Maßnahmen,<br />

die bei e<strong>in</strong>er Bedrohung des Friedens zu treffen s<strong>in</strong>d, die aus zwischenstaatlichen<br />

Beziehungen heraus ensteht; aus der Sicht der Verfasser<strong>in</strong>nen und Verfasser<br />

der Charta im Gefolge des zweiten Weltkrieges also aus e<strong>in</strong>er Aggression<br />

oder dem Überfall e<strong>in</strong>es Staates auf e<strong>in</strong>en anderen. In diesem S<strong>in</strong>ne konnte es nur<br />

zwei legitime Grundlagen für militärisches Handeln geben: aus der Feststellung e<strong>in</strong>er<br />

Friedensbedrohung durch den UNO-Sicherheitsrat (Art. 39) heraus gemäß Art.<br />

42 oder nach Art. 51 – „das unveräußerliche Recht auf <strong>in</strong>dividuelle oder kollektive<br />

Selbstverteidigung“ wenn e<strong>in</strong> bewaffneter Angriff erfolgt und bis der Sicherheitsrat<br />

die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, also Art. 39 und 42 greifen.<br />

Nach dem Ende des kalten Krieges wurde die B<strong>in</strong>dung des Tätig-Werdens des Sicherheitsrates<br />

an den zwischenstaatlichen Konflikt jedoch schrittweise gelockert<br />

und zunehmend <strong>in</strong> <strong>in</strong>nerstaatliche Konflikte h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> <strong>in</strong>terveniert. Nach dem zweiten<br />

Golfkrieg, <strong>in</strong> dem erst der Irak unter Saddam Husse<strong>in</strong> Kuweit erobert und anschließend<br />

die USA und ihre Verbündeten die irakischen Truppen dort vertrieben und den<br />

Irak militärisch geschlagen hatten, erlangten schiitische Kräfte die Kontrolle über<br />

Gebiete im Süden des Irak und kurdische über den Norden. Die irakische Armee<br />

versuchte auf äußerst brutale Weise, diese Gebiete wieder unter die Botmäßigkeit<br />

der Bagdader Regierung zu zw<strong>in</strong>gen. Daraufh<strong>in</strong> sah sich der UNO-Sicherheitsrat<br />

genötigt, angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen zu handeln. Am 5. April<br />

1991 wurde mit Resolution 688 die Errichtung e<strong>in</strong>er Flugverbotszone beschlossen.<br />

In der Begründung wurde behauptet, die Repressionsmaßnahmen würden den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Frieden und die Sicherheit <strong>in</strong> der Region bedrohen; diese Bedrohung<br />

allerd<strong>in</strong>gs wurde an die Flüchtl<strong>in</strong>gsströme gebunden, die über die Grenzen <strong>in</strong> die<br />

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