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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Die bauzeitliche Herrichtung von Brandschutzstreifen als Baustraße ist im vorgesehenen Umfangauch im unmittelbaren Umfeld mehrerer Oberflächengewässer zulässig. Selbst wenn dieser Sachverhaltdas Tatbestandsmerkmal der Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen anoberirdischen Gewässern im Sinne von § 82 Abs. 1 LWaG erfüllen sollte sind bei Beachtung derdiesbezüglichen naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen sind keine Beeinträchtigungen desWohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andereGrundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen sowie Beeinträchtigungen der Gewässerunterhaltungzu besorgen. Die unteren Wasserbehörden haben im Verlaufe des Anhörungsverfahrens keineEinwände oder Bedenken erhoben. Einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 LWaG bedarf es nicht.Die Nebenbestimmungen unter A 4.3 zielen auf den Gewässerschutz während der Bauphase.Bei Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen sind vorhabensbedingt keinenachteiligen Auswirkungen für den Wasserhaushalt zu befürchten.Auf § 1a Abs. 1 und 2 WHG wird hingewiesen.B 4.1.9Altlasten und Abfallwirtschaft, BodenschutzDie beiden in der UVS ermittelten Altlasten bzw. –verdachtsflächen (vgl. unter Punkt B <strong>3.1</strong>.2.4)liegen nicht im unmittelbaren Baubereich. Dessen ungeachtet lassen sich Bodenkontaminierungenauch im Baubereich nicht gänzlich ausschließen. Wegen der verschiedenen behördlichen Zuständigkeitenim Umweltrecht sind bei Auffälligkeiten sowohl das Umweltamt des betroffenen Landkreises(Wasser- und Abfallrecht) als auch das StAUN Neubrandenburg (Bodenschutz) zu informieren.Neben den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen der KrW-/ AbfG und der auf dieser Grundlageerlassenen Rechtsvorschriften und den landesrechtlichen Bestimmungen hat die Vorhabensträgerinauch die LAGA- Richtlinie als allgemein anerkannte Regel der Technik zu beachten.Nach den bahninternen Vorschriften (Modul 809.0201) ist im Rahmen der Planung und Durchführungvon Infrastrukturmaßnahmen planstufenbegleitend ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzeptzu erstellen. Die Bestellung eines bahninternen Mitarbeiters soll ggf. erforderliche Ad-hoc-Anpassungen während der Bauarbeiten bzw. Vorgaben bei unvorhergesehenem Auffinden vonbelastetem Material sicherstellen.B 4.1.10 Naturschutz und LandschaftspflegeDer Plan berücksichtigt die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.- 100 -

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