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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325CRechtsbehelfsbelehrungGegen die vorstehende Planfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klagebeim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlichzu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertretendurch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [BMVBS], dieses vertretendurch den Präsidenten des EBA, Außenstelle Hamburg-Schwerin, Standort Schwerin [Pestalozzistraße1, 19053 Schwerin]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einenbestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründungseiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel,die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesenwerden.Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälteoder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzesmit Befähigung zum Richteramt zugelassen.Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllungihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigtemit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramtanderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnenzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 0<strong>3.1</strong>0.1990 zum Richter,Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwaltzugelassen wurden.Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.- 122 -

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