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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325onsgrenzwerte nach § 2 der 16.BImSchV durch den Bau oder die wesentliche Änderung eineröffentlichen Straße oder eines Schienenweges voraussetzt.Die Berücksichtigung der in Rede stehenden Immissionsarten erfolgt auf der Grundlage von § 74Abs. 2 S.2 und 3 VwVfG. Dementsprechend sind der Vorhabensträgerin alle Schutzvorkehrungenaufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer durch Erschütterungs-und Sekundärschallimmissionen erforderlich sind. Gegebenenfalls besteht ein Anspruchauf eine angemessene Entschädigung in Geld. Sofern sich die Vorbelastungen unterhalb der Zumutbarkeitsgrenzebewegen, besteht ein Schutzanspruch nur insoweit, als sich gerade durch dieAnlagenänderung selbst die Erschütterungsbelastung (einschließlich des sekundären Luftschalls)in einer beachtlichen Weise erhöht. Dabei muss eben in dieser Erhöhung eine zusätzliche, billigerweisenicht zuzumutende Belastung liegen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird mit Rücksichtauf die durch Gebietsart und konkrete tatsächliche Verhältnisse geprägte Schutzwürdigkeit desbetroffenen Grundstücks maßgeblich bestimmt. Dabei lässt sich die Zumutbarkeitsgrenze nur injedem Einzelfall ermitteln.Die Planfeststellungsbehörde hat für den hier zu beurteilenden <strong>PFA</strong> keinerlei Anhaltspunkte dafür,dass sich infolge des Bauvorhabens die Belastungen durch Körperschall in einer beachtlichen, dieGrenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Weise erhöhen könnte. Zudem sind zu diesem Themaim Verlaufe des Anhörungsverfahrens namentlich aus dem Kreise der Nachbarschaft keinerleiEinwendungen erhoben worden.In Erwiderung auf die Forderung des LUNG, bei baubedingten Erschütterungen die Regelungender DIN 4150-2 anzuwenden, hat die Vorhabensträgerin die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungenbeteuert. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass diese Erklärung das ebenbezeichnete untergesetzliche Regelwerk gleichsam einschließt. Da keine erschütterungsintensivenBauarbeiten wie das Rammen zu erwarten sind, werden keine weitergehenderen Nebenbestimmungenzum Schutz der Nachbarschaft vor baubedingten Erschütterungseinwirkungen verfügt.B 4.1.7.4Genehmigungsbedürftigen AnlagenNach dem öffentlich ausgelegten Plan war auf einer BE-Fläche im Bereich des Bf. Adamsdorf eineSchotteraufbereitung vorgesehen. Diese Aufbereitungsanlage wäre gemäß Ziffer 8.11 Buchstabeb) bb) Spalte 2 des Anhangs zur 4.BImSchV eine „Anlage zur sonstigen Behandlung von nichtgefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/ AbfG Anwendung finden mit einer Durchsatzleistungvon 10 t oder mehr am Tag“. Folglich hätte sie den materiellen Anforderungen übergenehmigungsbedürftige Anlagen des Zweiten Teils des BImSchG zu genügen. Indes hat die Vorhabensträgerinzwischenzeitlich ihre Absicht einer eigenen Schotterreinigung aufgegeben und mitderen Schriftsatz vom 19.05.2009 (Zeichen I.BV-O-P[21] Loh) erklärt, dass die besagte Aufberei-- 98 -

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