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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325B 4.1.19 Vermessungs- und KatasterwesenDas Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern; Amt für Geoinformation, Vermessungs-und Katasterwesen hat im Anhörungsverfahren umfangreichere Unterlagen zu den im<strong>PFA</strong> befindlichen Lage- und Höhenfestpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze desLandes übergeben. Nach diesen Unterlagen liegen mehrere Festpunkte im Umfeld der Bahnanlage.Aus den Planunterlagen geht nicht hervor, ob einzelne Festpunkte gefährdet werden oder garzu verlegen sind. Dementsprechend hat die Vorhabensträgerin die auf der Grundlage des Verm-KatG ggf. erforderlich werdenden Anträge rechtzeitig beim Amt für Geoinformation, VermessungsundKatasterwesen zu stellen.Die Landkreise Mecklenburg-Strelitz und Müritz haben im Verlaufe des Anhörungsverfahrens keineAngaben zu Vermessungspunkte des Liegenschaftskatasters gemacht. Gleichwohl kann dieExistenz von Aufnahmepunkten in diesen Bereichen nicht ausgeschlossen werden.Alle Vermessungsmarken sind durch das VermKatG geschützt. Eine weitergehendere Bestimmungist hierzu im PFB nicht erforderlich.B 4.1.20 ArbeitsschutzDie Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Planvorhaben nicht entgegen.Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat in dessen Stellungnahme speziell auf die Berücksichtigungder Bestimmungen der BaustellV (hier: § 2 Abs. 2 BaustellV)sowie der Regelungender BGV C 22 hingewiesen.B 4.1.21 Kabel und Leitungen DritterIm <strong>PFA</strong> befinden sich Kabel und Leitungen Dritter. Im Rahmen des Bauvorhabens wird eine Reihevon diesen Anlagen bauzeitlich gesichert. Im Einzelnen sind diese Maßnahmen notwendig, damitderen Betreiber ihre öffentlichen Versorgungsaufgaben bzw. eigene Aufgaben erfüllen können. Indiesem Zusammenhang ist zu gewährleisten, dass die in Rede stehenden Anlagen zur Wartungbzw. bei Havarien und Ausfällen jederzeit zugänglich sind. Mit den unter Punkt A 4.13 verfügtenNebenbestimmungen wird dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeitder örtlichen Infrastruktur hinreichend Rechnung getragen.Im Verlaufe des Anhörungsverfahrens wurden die Stellungnahmen der Betreiber der Kabel undLeitungen erörtert. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass die Vorhabensträgerin ihre- 116 -

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