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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325stücksbelastungen ist aus den Grunderwerbsunterlagen (Grunderwerbsverzeichnis und –plan,LBP- Maßnahmeplan) ersichtlich.Der PFB stellt verbindlich fest, inwieweit die Inanspruchnahme von Grundstücken oder RechtenDritter für Zwecke des Planvorhabens (einschließlich der erforderlichen Folgemaßnahmen) zulässigist. Er bildet jedoch keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Vorhabensträgerin, das Grundstückbzw. Recht eines Dritten zur Realisierung des Planvorhabens zu nutzen. Hierzu bedarf esentweder der Zustimmung des Berechtigten, der Enteignung oder zumindest der vorzeitigen Besitzeinweisung.Die Vorhabensträgerin ist gehalten, sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der betreffendenFlächen zu angemessenen Bedingungen zu bemühen (vgl. § 3 EntG). Kommt eine Einigung nichtzustande, kann die Vorhabensträgerin nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften dievorzeitige Besitzeinweisung (§ 21 AEG) bzw. die Enteignung (§ 22 AEG) bei der nach Landesrechtzuständigen Behörde beantragen. Die Entschädigungsforderungen sind dann Gegenstand desEntschädigungsverfahrens nach dem EntG.B 4.2Einzelne EinwendungenB 4.2.1 P 01Der Einwender besitzt ein offensichtlich selbst genutztes Wohnhaus (zuzüglich einer Ferienwohnung),welches nach dessen Angaben in einer Entfernung von etwa 50 m zum Bahnhof <strong>Kratzeburg</strong>steht. Auch wegen der exponierten Lage des Gebäudes auf dem Bahndamm wird befürchtet,dass für ihn insbesondere von dem im Bahnhofsbereich vorgesehenen Baustelleneinrichtungsbzw.Zwischenlagerplatz erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen werden. Für den Fall der Nichteinhaltungder gültigen Schallschutzrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet wird die Verlagerungdes vorgesehenen Maschineneinrichtungs- bzw. Zwischenlagerplatzes an einen weniger störendenStandort verlangt.Die BE-Fläche Bf. <strong>Kratzeburg</strong> ist Bestandteil eines von der Vorhabensträgerin aufgestellten undfür die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbaren Konzepts der Baustellenlogistik. Demnachwerden von der in Rede stehenden technologischen Fläche aus die Einzelbaustellen versorgt.Zugleich wird diese Fläche für Baumaßnahmen im Bahnhofsbereich selbst (beispielsweise für dasESTW-A Gebäude) benötigt. Zwischenlagerung und Aufbereitung von Rückbaustoffen aus demGleis- und Tiefbau (Schotteraufbereitung) erfolgen hingegen in Adamsdorf. Nach weiteren Erläuterungender Vorhabensträgerin im Erörterungstermin etwa zum lediglich geringen Umfang des Baustellenverkehrshat der Einwender ausweislich der Verhandlungsniederschrift der Anhörungsbehördeüber den Erörterungstermin vom 15.10.2008 seine oben skizzierte Einwendung für erledigterklärt. Im Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Interessen müssen die von der BE-Fläche- 119 -

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