11.07.2015 Aufrufe

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325der nur geringen Fahrgastzahlen lässt sich die fragliche <strong>Eisenbahn</strong>verkehrsstation nicht wirtschaftlichbetreiben.Der Einwender hat keine Gefährdung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebesbehauptet. Hinweise hierauf drängen sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht auf.B 5GesamtabwägungDie Planfeststellungsbehörde hat die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangeeinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Sie gelangtnach eingehender Prüfung zu der Überzeugung, dass die öffentlichen, für die Verwirklichung desplanfestgestellten Vorhabens sprechenden Belange die entgegenstehenden Belange überwiegen.Die Einwendungen von privat Betroffenen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belangesowie der anerkannten Naturschutzvereine haben keine privaten oder öffentlichen Belangeaufgezeigt, die ein so starkes Gewicht hätten, dass sie den öffentlichen Belang des Bedarfs fürdieses Vorhaben überwiegen würden. Insbesondere sind keine Belange geltend gemacht wordenbzw. erkennbar zum Vorschein getreten, die gegenüber dem Vorhaben als unüberwindbar anzusehensind.Die Planfeststellungsbehörde hat nicht nur jeden einzelnen widerstreitenden öffentlichen und privatenBelang gegen das Interesse an dem Planvorhaben für sich betrachtet, sondern eine Gesamtabwägungaller gegen den Plan sprechenden Belange vorgenommen. Denn selbst wenn jedereinzelne Belang für sich genommen nicht die öffentlichen Interessen an dem Planvorhabenüberwiegen sollte, so könnte doch dies eventuell deren Gesamtheit. Aber auch im Ergebnis der soverstandenen Gesamtabwägung kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass diezu Gunsten des Plans sprechenden Belange überwiegen.Es sind keine Verstöße gegen striktes Recht ersichtlich. Der Vorhabensträgerin werden Vorkehrungenauferlegt, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen aufRechte anderer erforderlich sind.B 6KostenentscheidungDie Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des EBA beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVGi.V.m. mit der BEGebV.- 121 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!