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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325sowie dem Umbau des Bf. <strong>Kratzeburg</strong> ausgehen. Insgesamt wird der Schutzzweck des Gebietesvon den im Wesentlichen auf den vorhandenen Bahnkörper beschränkten temporären Umbauarbeitenfreilich nicht beeinträchtigt. Die technologischen Flächen werden nach dem Abschluss derBaumaßnahme wieder zurückgebaut.Die untere Naturschutzbehörde hat im Verlaufe des Anhörungsverfahrens keine Forderungen zumSchutz der beiden LSG erhoben.BiotopschutzIm Zuge des Bauvorhabens werden entlang der <strong>Eisenbahn</strong>trasse mitunter auch größere Flächenbeansprucht, die mit aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollen Biotopen ausgestattet sind. EinTeil dieser Biotope unterliegt dem gesetzlichen Schutz des § 20 Abs. 1 LNatG M-V. Zu nennen indiesem Zusammenhang sind Sandmagerrasen und verschiedenartige Laubgebüsche sowieBaumhecken. Einesteils werden die in Rede stehenden Flächen für die Ertüchtigung der Bahnentwässerungund die Errichtung der Kabeltrasse benötigt und sind insofern unverzichtbar. Dergrößere Flächenanteil indes entfällt auf technologische Flächen, insbesondere auf Baustraßen.Die Bestimmung dieser Flächen erfolgt unter maßgeblicher Einbeziehung der betroffenen Umweltbelangeund berücksichtigt speziell das Vermeidungs- und Minimierungsgebot.Selbst bei Beachtung des grundsätzlichen Verbots von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung,Veränderung des charakteristischen Zustands oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigenBeeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope führen können, überwiegt das öffentlicheInteresse an der vorhabensbezogenen Nutzung der hier betrachteten Flächen.AllenschutzEingriffe in nach § 27 LNatG M-V geschützte Alleen und einseitige Baumreihen sind nicht beabsichtigt.Gesetzlich geschützte BäumeDie Beseitigung von nach § 26a LNatG M-V gesetzlich geschützten Bäume bzw. Handlungen, diezu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind nichtBestandteil des hier festgestellten Plans.Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und PflanzenWährend der sog. Vegetationsperiode werden keine Bäume und Feldgehölze außerhalb des Waldes,Hecken, Feldhecken und sonstige Gehölze sowie Röhrichtbestände gefällt, gerodet, zurückgeschnittenoder auf sonstige Weise beseitigt, vgl. § 34 Abs. 3 Zi. 1 LNatG M-V.ArtenschutzNach Lage der Dinge kommt den artenschutzfachlichen Anforderungen innerhalb der Naturschutzbelangeein erhöhtes Gewicht zu. Dem Rechnung tragend hat die Vorhabensträgerin zusammenmit der Umweltplanung einen „Fachbeitrag zum besonderen und strengen Artenschutz“- 102 -

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