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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325B 3.2.7Schutzgut Kultur- und sonstige SachgüterBei Sicherstellung einer archäologischen Betreuung der Arbeiten im Bereich der bekannten Bodendenkmaleist insoweit mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen in das Schutzgut „Kultur- undsonstige Sachgüter“ zu rechnen.B 3.2.8Ergebnis der UmweltverträglichkeitsprüfungEs werden erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Mensch“, „Pflanzen und Tiere“, „Wasser“und „Boden“ festgestellt, denen jedoch durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmenbegegnet werden kann.B 3.3Eingriffsregelung nach § 18 f. BNatSchGMit dem hiermit festgestellten Plan wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 18 f.BNatSchG vollumfänglich umgesetzt.Gemäß § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbareBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Der Plan berücksichtigt hinreichendVermeidungs- und Minderungsgebot. Weil Gegenstand des Planvorhabens der Vorhabensträgerinder Ausbau einer bereits bestehenden <strong>Eisenbahn</strong>strecke ist, richtet sich das Hauptaugenmerk aufKonflikte im Zusammenhang mit dem Baugeschehen. Aus Sicht des Vermeidungs- und Minimierungsgebotsist zunächst zu konstatieren, dass die Vorhabensträgerin die erforderlichen technologischenFlächen (Baustraßen und BE-Flächen) weitgehend nach naturschutzfachlichen Aspektenausgewählt hat. Darüber hinaus hat sie als Bestandteil ihres Plans einen LBP vorgelegt, der inForm von Maßnahmenplan und Maßnahmenblätter weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmenvorsieht. Diese im Verlaufe des Anhörungsverfahrens auch nach naturschutzfachlichenHinweisen überarbeiteten Unterlagen werden durch den PFB rechtsverbindlich festgestellt. Mitdem PFB werden zudem eine Reihe weiterer Maßnahmen verfügt, die u.a. Vorschläge aus derUVS und einschlägige Stellungnahmen der Naturschutzbehörden berücksichtigen.Dennoch ist das Planvorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 18 Abs. 1BNatSchG verbunden. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungendes mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die dieLeistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich verändernkönnen, sind namentlich:- 80 -

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