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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325vorgelegt. Während sich die darin enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen auch im Ergebnisdes Anhörungsverfahrens als geeignete Grundlage für die Beurteilung der zu erwartenden Beeinträchtigungenbzw. Störungen der relevanten Arten erweisen, haben sich die einschlägigen artenschutzrechtlichenBestimmungen aufgrund der Novellierung des BNatSchG durch das „Erste Gesetzzur Änderung des BNatSchG“ vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873) geändert. Gemäß § 42 Abs.1 des BNatSchG ist es verboten,1. wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzenoder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigenoder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten währendder Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zustören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustandder lokalen Population einer Art verschlechtert,3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Artenaus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen ausder Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.Für die nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft werden diese Zugriffsverbotein § 42 Abs. 5 BNatSchG präzisiert. Demnach kommen Verstöße gegen die in den Nr. 1, 3und 4 des § 42 Abs. 1 BNatSchG bestimmten Verbote nur in Betracht, sofern Tier- und Pflanzenartendes Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. europäische Vogelarten betroffen sind. UnvermeidbareBeeinträchtigungen unterfallen erst dann dem Verbotstatbestand, wenn die ökologischeFunktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhangnicht mehr erfüllt wird. Freilich können in diesem Zusammenhang vorgezogene AusgleichsmaßnahmenBerücksichtigung finden.Wird selbst unter Beachtung des eben skizzierten § 42 Abs. 5 BNatSchG gegen ein artenschutzrechtlichesVerbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßen, bleibt im Rahmen der Planfeststellung zuprüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 43Abs. 8 BNatSchG vorliegen. Eine solche Ausnahme kann u.a. aus zwingenden Gründen des ü-berwiegenden öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art zugelassen werden, vgl. § 43 Abs. 8 Nr.5 BNatSchG. Dies setzt voraus, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustandder Population einer Art nicht verschlechtert.Das vorliegende Bauvorhaben stellt einen zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinnedes § 19 BNatSchG dar, vgl. Punkt B 3.3. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur undLandschaft werden im Ergebnis der Umsetzung der LBP-Maßnahmen in angemessener Frist ausgeglichenoder in sonstiger Weise kompensiert. Aber selbst für den Fall, dass einzelne Beeinträch-- 103 -

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