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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325von der Annahme aus, dass die Steigerungsraten bei den Tierkollisionen nicht erheblich seien.Schließlich könnten die betreffenden Vogelarten bereits bei den derzeit gefahrenen 120 km/h imÜberflug kaum aktiv ausweichen. Nach der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde rechtfertigtdieser Umstand für sich noch nicht den Schluss, dass das zu erwartende Risiko zu vernachlässigensei. Immerhin steigt mit der Geschwindigkeit der Überraschungseffekt und es sinken die Reaktionszeiten.Fraglos sind jedoch die einzelnen Faktoren, welche das Kollisionsgeschehen steuernderzeit noch nicht ausreichend erforscht. Das LUNG erwartet jedenfalls eine messbare Erhöhungdes geschwindigkeitsbedingten Tötungsrisikos hauptsächlich bei Mäuse- und Wespenbussard,Schwarzspecht, Waldkauz sowie Seeadler. Einschlägig gefährdet werden in erster Linie Vogelartensein, die als Aasfresser den Bahnkörper in Bereichen häufiger Wildwechsel gezielt nachverendetem Wild absuchen. In diesem Zusammenhang soll dem bereits bestehenden als auchdem vorhabensbedingt steigenden Kollisionsrisiko speziell für Seeadler mit der ErsatzmaßnahmeE4 begegnet werden. Im Zuge dieser Maßnahme wird der Böschungsbereich in einem besonderskollisionsgefährdeten Abschnitt der Bahntrasse ausgehagert, um dessen Bedeutung als Äsungsflächefür kollisionsgefährdetes Wild zu verringern. Das Töten von Einzelexemplaren ist im Rahmenzulässiger Eingriffe dann artenschutzrechtlich relevant, wenn zugleich die ökologische Funktionder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen wird. Abschließende Aussagen hierzu fehlenim Fachbeitrag. Daher wird für alle Vogelarten als wahr unterstellt, dass die mit einem erhöhtenKollisionsrisiko einhergehende Anhebung der Streckengeschwindigkeit dem gesetzlichen Tötungsverbotunterfällt. Auch für die betroffenen europäischen Vogelarten wird festgestellt, dass dieVoraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme vom Tötungsverbot aus zwingenden Gründendes überwiegenden öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art vorliegen, vgl. § 43 Abs. 8BNatSchG. Vorhabensbedingt wird sich der Erhaltungszustand der betroffenen Vogelpopulationennicht verschlechtern. Zudem sind keine zumutbaren Alternativen erkennbar.Außerhalb des Störungs- und des Tötungsverbots ist die Instandsetzung des EÜ „Haveldurchlass“schlussendlich am artenschutzrechtlichen Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebendenTiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oderzu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), zu messen. Vorliegend steht dieses Verbot wiederumunter dem Vorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG. Wenn auch bislang nicht nachgewiesen, könntedas eben angeführte Brückenbauwerk aufgrund der Rissbildung im Beton verschiedenen Fledermausartenals Wochenstube, Sommer- oder Winterquartier dienen. Indem die Risse im Interesseder Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der EÜ wieder beseitigt werden, wird zumindest eine potenzielleFortpflanzungs- oder Ruhestätte beschädigt oder gar zerstört. Dennoch wird der in Redestehende Verbotstatbestand nicht verletzt. Die Anlage eines potenziellen Fledermausquartiers(Ersatzmaßnahme E3) sowie das Anbringen zweier Fledermauskästen im Bereich des EÜ „Haveldurchlass“sorgen für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 5BNatSchG.- 106 -

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