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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Altersheimenin reinen und allgemeinen Wohngebieten undKleinsiedlungsgebieten59 dB(A) 49 dB(A)in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB(A)54 dB(A)in Gewerbegebieten 69 dB(A) 59 dB(A)Voraussetzung für die Anwendbarkeit der 16.BImSchV ist der Bau oder die wesentliche Änderungvon Straßen und Schienenwegen, § 1 Abs. 1 der 16.BImSchV. Dabei ist nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2der 16.BImSchV eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff derBeurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms- um mindestens 3 dB(A) oder- außerhalb von Gewerbegebieten auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in derNachterhöht wird.Das Tatbestandsmerkmal „erheblichen baulichen Eingriff“ wird vorliegend nicht erfüllt, folglich istdie 16.BImSchV nicht anwendbar.Gemäß § 1 Satz 1 Ziffer 4 des BNatSchG ist es ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege,Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen der Menschenauch in Verantwortung für die künftige Generation im besiedelten und unbesiedelten Bereichso zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dassdie Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauergesichert sind. Der Erholungswert von Natur und Landschaft wird während des Baugeschehens inverschiedener Weise (u.a. Immissionen und Nutzung von Wegen als Baustraßen) und darüberhinaus durch die Unterbrechung der Radwanderwege geschmälert.B 3.2.2Pflanzen und TiereDas Planvorhaben führt zu erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“.Nach § 1 Ziffer 3 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und alsLebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen in besiedeltenund unbesiedelten Bereich u.a. so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,wiederherzustellen, dass die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten undLebensräume auf Dauer gesichert werden.Die einzelnen Baumaßnahmen wirken dem gesetzlichen Schutz der als Individuen, Lebensgemeinschaftenund Teile von Ökosystemen zu bewertenden Tier- und Pflanzenwelt entgegen. Sie- 77 -

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