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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325A 4.6DenkmalschutzEs ist sicherzustellen, dass das Bodendenkmal bei Bahn-km 2,6 (bahnrechts/ Landwehr) im Zugeder Bauarbeiten nicht verändert bzw. beeinträchtigt werden kann.Mit der Einrichtung und Nutzung der bahnrechten Baustraße im Abschnitt von Bahn-km 12,3 bisBahn-km 12,7 darf erst begonnen werden, nachdem mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege(Archäologie und Denkmalpflege) abschließend über das Erfordernis von Schutzmaßnahmenbefunden worden ist.Im Übrigen ist der Beginn der Erdarbeiten im gesamten Planfeststellungsabschnitt der jeweils zuständigenunteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (Archäologieund Denkmalpflege) spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.A 4.7ArbeitsschutzBei den Bauarbeiten ist neben den Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts einschließlichdes diese Bestimmungen ausfüllenden Regelwerks (u.a. TRGS 519) und den einschlägigenUnfallverhütungsvorschriften das weiterführende berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerkswie die BGV C 22 zu beachten.Auf die Baustellenverordnung wird hingewiesen.A 4.8Straßen und WegeVor der Benutzung der Kreisstraße MST 8 hat sich die Vorhabensträgerin mit dem FachdienstHoch- und Tiefbau des Landkreises Mecklenburg-Strelitz ins Benehmen zu setzen, um insbesonderedie Fragen aus ein möglichen Zusammentreffen der Straßenbauarbeiten in der OD <strong>Kratzeburg</strong>der Kreisstraße MST 8 (Vorhabensträger: Straßenbaulastträger) mit dem <strong>Eisenbahn</strong>vorhabenzu klären.Die Vorhabensträgerin hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträgern vor Baubeginneine Bestandsaufnahme für derjenigen Straßen und Wegen vorzunehmen, bei denen sichunter Berücksichtigung des konkreten baulichen Zustands Straßenschäden beispielsweise durchMaterialtransporte nicht ausschließen lassen.Nach Bauende sind die Straßen und Wege wieder in den bestandsaufgenommenen Zustand zurückzuführen.- 23 -

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