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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325tatsächlich zur Bedienung der Anlage verpflichten zu können. Folglich wären die für die Unterhaltungaufzubringenden Kosten nutzlos.Im Übrigen erscheint die oben angeführte Entscheidung des Verkehrsministeriums plausibel. Fragloskann der Bahnhof Klockow nicht kostendeckend unterhalten und bedient werden. Für die Höheder aufzubringenden Unterhaltungskosten ist es dabei marginal, ob lediglich ein Bedarfshalt eingerichtetwird. Damit kommt eine Beibehaltung des Bahnhofs nur in Betracht, wenn dies im öffentlichenInteresse geboten ist. Mit Blick auf das sehr geringe Fahrgastaufkommen ist das spezifischeöffentliche Interesse an <strong>Eisenbahn</strong>verkehrsleistungen jedenfalls zu hinterfragen.Die Abbestellung der <strong>Eisenbahn</strong>verkehrsleistung bedeutet keinen Verstoß gegen die Gewährleistungsverantwortungnach § 1 Abs. 1 RegG. Nach der Auflassung des Bahnhofs Klockow hat derLandkreis Müritz als Aufgabenträger für den sonstigen ÖPNV die Notwendigkeit einer Anbindungdes OT Klockow an das bestehende Busliniennetzes eigenverantwortlich zu prüfen.Die mögliche Verlagerung von Verkehren vom SPNV auf den ÖSPV entspricht durchaus den Zielenund Grundsätzen des ÖPNV (vgl. § 2 ÖPNVG M-V). Eine optimale Arbeitsteilung zwischenden einzelnen Verkehrsträger nutzt nicht zuletzt den Fahrgästen. Unter diesem Gesichtspunktwerden die schienengebundenen Verkehrsmittel für verdichtete Verkehrsströme favorisiert, währendder Buslinienverkehr mit dessen hohen örtlichen Flexibilität die Hauptrolle bei der räumlichenErschließung spielen soll, vgl. ÖPNV-Landesplan Mecklenburg-Vorpommern 2002 – 2007.Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass bei einer Änderung des spezifischen Verkehrsbedarfsdie Einrichtung einer neuen <strong>Eisenbahn</strong>verkehrsstation an der <strong>Eisenbahn</strong>strecke<strong>Neustrelitz</strong> - Warnemünde jederzeit möglich ist.B 4.1.6Allgemein anerkannte Regeln der Technik; Anwendung der Verwaltungsvorschriftenüber die BauaufsichtIm Formular des „Antrags auf Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung“ hatdie Vorhabensträgerin die Frage nach der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verneintund in einer Anlage ausgeführt, dass bei den Straßen- und Wegeüberführungen auf den Anprallschutzverzichtet wird. In deren Email vom 15.04.2009 stellt die Vorhabensträgerin nunmehrklar, dass bei den beiden SÜ der B 96 ein ausreichender Abstand der Stützen und Widerlager besteht.Die verbleibende dritte SÜ, nämlich die der B 193 in Bahn-km 7,690, wird neu gebaut. NachAbschluss des Straßenbauvorhabens wird sich Abstand zwischen Gleisachse und Widerlager ander engsten Stelle auf 5,80 m bemessen und insofern regelkonform sein.Damit, dass die Vorhabensträgerin keine weiteren Abweichungen von anerkannten Regeln derTechnik dargestellt und begründet hat, erklärt sie zumindest konkludent, dass der Plan keine weiterenAbweichungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik enthält, vgl. § 13 Abs. 6 PF-- 94 -

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