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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325anderen Bahnseite gelangen. Zudem ist der bahnlinks in Richtung der SÜ in Bahn-km 12,1 führendeWeg nicht erreichbar, denn die bahnparallelen Brandschutzstreifen sind für Radfahrer ungeeignet,weil sie zum Zwecke der Vegetationsfreihaltung regelmäßig umgepflügt werden.Gleichwohl bewirkt der in Rede stehende Abriss keine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeitdes vorhandenen Radwegenetzes, die notwendige Folgemaßnahmen nach sich zu ziehen hätte.Die Unterbrechung des Nationalparkradwegs lässt sich mithilfe einer verhältnismäßig kleinräumigenVeränderung in der Wegeführung beheben. Für die zu ändernde Radfahrroute steht zunächstdie B 193 über die SÜ hinaus bis zur Einmündung der K 8 und sodann die eben bezeichneteKreisstraße bis in die Ortslage Adamsdorf zur Verfügung, wo sie ihren ursprünglichen Verlauf wiederaufnehmen kann. Dabei nimmt die Planfeststellungsbehörde der missliche Umstand, dass diebesagte Bundesstraße hinter der SÜ bislang über keinen Radweg verfügt, durchaus zur Kenntnis.Vor dem Hintergrund der im Anhörungsverfahren bekundeten Absicht, den schon ausgebautenRadweg südlich der Bahntrasse in Richtung <strong>Kratzeburg</strong> zu verlängern, regt das Nationalparkamtan, die Baustraßenbefestigung im betreffenden Abschnitt nach dem Ende des Streckenausbausliegen zu lassen. Unter der Maßgabe, dass zur Herstellung der Baustraße Schotter eingebautwird, ließe sich der Weg nach dem Abschluss der Bauarbeiten durch Auftragen einer entsprechendenDeckschicht als Radweg ausbilden. Das Nationalparkamt hat gegenüber der Vorhabensträgerinmit dessen Schriftsatz vom Oktober 2008 zugesichert, dass in diesem Zusammenhangkeine zusätzlichen LBP-Maßnahmen abverlangt werden würden. Des Weiteren hat es sich zurÜbernahme der Mehrkosten bereiterklärt.Das Ansinnen der Nationalparkverwaltung ist fraglos nachvollziehbar. Dessen ungeachtet ist diePlanfeststellungsbehörde für Entscheidungen bezüglich eines Radwegeausbaus sachlich nichtzuständig. Der betreffende Weg ist weder eine Betriebsanlage einer <strong>Eisenbahn</strong> im Sinne von § 18AEG, noch stellt er sich als notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG dar.Planfeststellungsrelevant indes ist die aus der Stellungnahme des Nationalparkamtes abzuleitendeFrage, ob die Vorhabensträgerin verpflichtet ist, in der bahnlinken Baustraße im Abschnitt zwischenBahn-km 10,235 und Bahn-km 11,160 anstelle von Recycling-Material Schotter einzubauen.Nach Lage der Dinge könnte sich auch unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeerklärungeine derartige Forderung insbesondere aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben. Zweifels ohnewird die Absicht zur Radwegverlängerung durch das Baustellenkonzept der Vorhabensträgerinnicht beeinträchtigt oder gar vereitelt. Gleichwohl steht eine denkbare Nachnutzung der Baustraßedurchaus im öffentlichen Interesse, so ließen sich beispielsweise die andernfalls durch einen völligseparaten Radwegebau hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft minimieren. Um denEinbau der höherwertigen Materialien zu rechtfertigen, hat die Nationalparkverwaltung die mutmaßlichnoch fehlenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die die ins Auge gefasstespätere Nutzung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dazu gehört namentlich die Regelung zueigentumsrechtlichen Fragen einschließlich solcher der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast.- 114 -

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