11.07.2015 Aufrufe

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Die Auflage zur Abstimmung der detaillierten Umsetzung der Ersatzmaßnahme E3 beruht maßgeblichauf eine diesbezügliche Forderung aus dem Anhörungsverfahren.Die Überprüfung der Wirksamkeit der Ersatzmaßnahme E4 nach 3 Jahren erfolgt im Interesseeiner dauerhaften Kompensation der zugrundeliegenden Eingriffe in Natur und Landschaft.B 4.1.11 ForsthoheitDas Planvorhaben berührt der Belang der Walderhaltung. Für die Errichtung des durchgehendenKabelführungssystems, die Herstellung einer leistungsfähigen Bahnentwässerung sowie für Böschungsarbeitengeht Wald auf einer Fläche von insgesamt 2.103 m² dauerhaft verloren. Hinzu trittder baubedingter Waldverlust auf einer Fläche von insgesamt 4.037 m². Diese Flächen werdeninsbesondere als technologische Flächen (BE-Flächen und Baustraßen) beansprucht. Betroffensind neben Nadelholzbeständen auch wertvollere Waldflächen.Vorliegend sind die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für dieWaldumwandlung im Sinne von § 15 Abs. 1 LWaldG erfüllt. Die Waldinanspruchnahme ist im vorgesehenenAusmaß zur Durchführung des im öffentlichen Interesse liegenden Streckenausbauserforderlich. Die Versagensgründe nach § 15 Abs. 4 LWaldG liegen nicht vor.Infolge der Konzentrationswirkung der Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 VwVfG sind keine gesondertenGenehmigungen (Genehmigung für die Waldumwandlung nach § 15 Abs. 1 LWaldG alsauch die Genehmigung für die Erstaufforstung nach § 25 Abs. 1 LWaldG) erforderlich.Nach § 15 Abs. 5 LWaldG wird die Vorhabensträgerin zum Ausgleich der nachteiligen Folgen derWaldumwandlung verpflichtet. Entsprechend der in der von der Vorhabensträgerin näher aufgeschlüsseltenWaldbilanz entsteht für die oben angeführten anlage- und baubedingten Inanspruchnahmenein Kompensationsbedarf von insgesamt 5.178 m². Dieser Kompensationsbedarf wirdzusammen mit der hier planfestgestellten landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme E 1 vollständigbefriedigt. Dies ist von der Landesforstanstalt für deren Zuständigkeitsbereich ausdrücklichbestätigt worden. Gegen den Teil der Waldbilanz, die Flächen im Müritz-Nationalpark liegen, hatdie Nationalparkverwaltung in deren Funktion als untere Forstbehörde keine Bedenken kundgetan.Gemäß § 15 Abs. 7 LWaldG M-V darf die mit dieser Planrechtsentscheidung genehmigte Waldumwandlungerst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzung (Abholzung und Rodung)realisiert werden.Das Betreten des Waldes ist in § 14 BWaldG und 28 LWaldG M-V geregelt.Der Forderung der Landesforstanstalt nach Schutz der an den Bahnkörper angrenzende Waldbeständein vollumfänglich nachzukommen. Einer gesonderten Auflage hierzu bedarf es indes nicht.- 109 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!