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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.632515.5 Plan Vogelarten/ Beeinträchtigung der ErhaltungszieleM 1 : 5.000Blatt 1 – 716 Fachbeitrag zum besonderen und strengen Artenschutzvom 31.01.2008Seite 1 – 7517 WaldbilanzSeite 1 – 9Nur zur InformationNur zur InformationNur zur InformationEingefügte Seiten:1E bis 9EA 3A <strong>3.1</strong>Besondere EntscheidungenWasserrechtliche EntscheidungenDurch diesen PFB wird die wasserrechtliche Erlaubnis für das Versickern von schwach verschmutztemNiederschlagswassers in Versickerungsmulden gem. §§ 2; 3 Abs. 1 Ziffer 5; 4; 7 und7a WHG in Verbindung mit §§ 4; 6; 8 und 13 LWaG M-V erteilt.AuflagenBei Unfällen, bei denen die Besorgnis besteht, dass wassergefährdende Stoffe über die Entwässerungsanlagein das Grundwasser gelangen könnten, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehördezu informieren.Die Entwässerungsanlagen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßzu unterhalten.A 3.2KonzentrationswirkungDurch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigenFolgemaßnahmen an anderen Anlagen in Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belangefestgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördlichen Entscheidungen, insbesondereöffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungenund Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG)Die Genehmigungswirkung geht soweit, wie sie sich aus den Festsetzungen des Plans ergibt.Die Planfeststellung ersetzt nicht die Inbetriebnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 TEIV i.V.m. § 6Abs. 1 TEIV.- 17 -

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