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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325lisionsrisiko wachsen. Ferner werden vorhabensbedingte Beeinträchtigungen unter den heimischenVogelarten, die nicht im Anhang I der VSchRL aufgeführt sind, bewirkt. Betroffen durch Störungeninfolge von Schall, Erschütterungen und optischen Reizen sowie durch ein erhöhtes Kollisionsrisikosind Habicht, Zwergtaucher und Wacholderdrossel. Aber auch diese Beeinträchtigungenwerden eher gering bleiben.Kumulative Wirkungen auf das Schutzgebiet, die aus dem Zusammentreffen dieses Planvorhabensmit anderen Plänen und Projekten erwachsen könnten, sind nicht zu befürchten.Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass der Plan einzeln oder im Zusammenwirken mit anderenProjekten oder Plänen nicht geeignet ist, das Europäische Vogelschutzgebiet „Müritz-Seelandund <strong>Neustrelitz</strong>er Kleinseenplatte“ erheblich zu beeinträchtigen.Wie eingangs unter Punkt B 3.4 angeführt beruht die Verträglichkeitsprüfung auf § 34 Abs. 1BNatSchG. Indes hätte das eben attestierte Prüfergebnis selbst in dem Fall Bestand, dass dieVerträglichkeitsprüfung etwa wegen einer möglicherweise noch nicht novellierten nationalenSchutzgebietsverordnung als „faktisches Vogelschutzgebiet“ einzustufen und unmittelbar anhandvon Art. 4 Abs. 4 S. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu beurteilen wäre.B 4B 4.1B 4.1.1AbwägungStellungnahmen und EinwendungenPlanrechtfertigungEin Vorhaben ist gerechtfertigt, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts entsprichtund im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll, zum Wohleder Allgemeinheit objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist. Vernünftigerweise gebotenist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich ist.Das Planvorhaben erfüllt Zweifels ohne die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtesentwickelten Anforderungen einer hinreichenden Planrechtfertigung. Der Ausbau der vorhandenen<strong>Eisenbahn</strong>verbindung zwischen Berlin und Rostock dient der Erhöhung der Leistungsfähigkeitder <strong>Eisenbahn</strong> und versetzt dieses Verkehrsmittel in die Lage, an dem zu erwartendenVerkehrswachstum stärker als bisher teilzuhaben. Die ganz beachtliche Verkürzung der Reisezeitzwischen Rostock und Berlin führt zu einer Attraktivitätssteigerung und ist letztlich eine wesentlicheVoraussetzung, um den motorisierten Individualverkehr zugunsten des umweltfreundlichenVerkehrsmittels <strong>Eisenbahn</strong> zurück drängen zu können. Mit der Ertüchtigung der <strong>Eisenbahn</strong>streckefür höhere Radsatzlasten wird auch im Bereich des Güterverkehrs die politische Vorgabe nachVerlagerung des Straßenverkehrs hin zur Schiene nachhaltig unterstützt. Die <strong>Eisenbahn</strong>streckezwischen Berlin und Rostock verbindet die Bundeshauptstadt mit dem Verkehrsknotenpunkt imNordosten der Bundesrepublik und hat folglich eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hinsichtlichder wirtschaftlichen Entwicklung an der Ostseeküste. Hervorzuheben in diesem Zusammen-- 90 -

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