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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325B 3.2Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPGDie Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 12 UVPG wird auf der Grundlageder zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG erarbeitet undbezieht die Äußerungen der Öffentlichkeit sowie behördliche Stellungnahmen ein.B 3.2.1Schutzgut MenschAuf der Grundlage des BImSchG ist bei der Bewertung von Lärmimmissionen zwischen dem bauzeitlichenLärm einerseits und dem Schienenverkehrslärm andererseits zu differenzieren.Für die bauzeitlichen Lärmimmissionen gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 1 BImSchG.Demnach sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass1. schädliche Umweltauswirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbarsind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaßbeschränkt werden und3. die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.Soweit die BE-Flächen keine Baustellen im Sinne der TA Lärm sind, werden deren Immissionsrichtwertefür die Beurteilung des hiervon herrührenden Lärms herangezogen. Insbesondere fürArbeiten im Schienenweg gilt die AVV Baulärm.Bei dem Betrieb auf den BE-Flächen ist sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zubeurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte der Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreiten(vgl. TA Lärm Nummer 4.2).Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden (TA Lärm Nummer 6.1)Anlagen- bzw. GebietsnutzungenImmissionsrichtwertTag (06 – 22 Uhr)ImmissionsrichtwertNacht (22 – 06 Uhr)in Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 60 dB(A)45 dB(A)in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten55 dB(A) 40 dB(A)in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)in Kurgebieten, für Krankenhäusern und Pflegeanstalten45 dB(A) 35 dB(A)- 75 -

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