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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Bauarbeiten während der Nachtzeit (20 Uhrbis 07 Uhr) weitgehend vermeidbar sind. Indes wäre der generelle Ausschluss sog. Nachtarbeitenunverhältnismäßig. Im Zuge der Planfortschreibung und der Baudurchführung könnte sich eindiesbezügliches, im öffentlichen Interesse liegendes dringendes Erfordernis herausstellen. Erfahrungsgemäßwird der Immissionsrichtwert bei Bauarbeiten mit Baumaschinen während der Nachtzeitregelmäßig überschritten. Die Vorhabensträgerin hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daherNacharbeiten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und die durch derartigeArbeiten hervorgerufenen Immissionen durch Ausschöpfung aller geeigneten organisatorischenund technischen Maßnahmen zu mindern.B 4.1.7.2SchienenlärmHinsichtlich des Schienenlärms trägt das Planvorhaben den einschlägigen Anforderungen desImmissionsschutzrechtes hinreichend Rechnung.Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von <strong>Eisenbahn</strong>ensicherzustellen, dass durch diese keine schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräuschehervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zur Durchführungdieser gesetzlichen Verpflichtung hat der Verordnungsgeber in § 2 der 16.BImSchV Immissionsgrenzwertebestimmt, die im Anwendungsbereich der Verkehrslärmverordnung, sprich: beimBau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienen sicherzustellen sind. Nach § 1Abs. 2 der 16.BImSchV ist eine Änderung von Schienenwegen der <strong>Eisenbahn</strong>en u.a. wesentlich,wenn- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des vom Schienenweg ausgehendenVerkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage bzw.mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird oder- ein bereits bestehender Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage bzw. mindestens 60 dB(A)in der Nacht vorhabensbedingt weiter erhöht wird.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Tatbestandsmerkmaldes „erheblichen baulichen Eingriffs“ erfüllt, wenn in die Substanz des Schienenweges, d.h. derGleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung eingegriffen wird, soweites sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmenhandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2001 Az.: 11 A 31/ 00).Weil der Plan keine solchermaßen erkennbaren Veränderungen des vorhandenen Schienenwegesbeinhaltet, ist die 16.BImSchV einschließlich deren Immissionsgrenzwerte nicht einschlägig.- 96 -

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