11.07.2015 Aufrufe

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325RL. Diese Erklärung ist für die Vorhabensträgerin erkennbar eine entscheidungserhebliche Grundlagefür den Erlass dieser Planrechtsentscheidung.Die Vorhabensträgerin hat im Zuge der weiteren Vorbereitung und Durchführung des Planvorhabensdie einschlägigen Bestimmungen des VV Bau und des VV Bau-STE einzuhalten. Beide Verwaltungsvorschriften,die im Vorfeld mit der Deutschen Bahn abgestimmt worden sind, hat dasEBA in Wahrnehmung der ihm obliegenden Bauaufsicht eingeführt.Die vorgenannten Vorschriften enthalten u.a. Kataloge nicht vorlagepflichtiger Baumaßnahmen.Für die anderen Maßnahmen ist beim EBA (Sachbereiche 2 und 3) die Ausführungsplanung zurbauaufsichtlichen Prüfung/ Freigabe einzureichen. Die der Planrechtsentscheidung zugrunde liegendeEntwurfsplanung bietet hierfür noch keine ausreichende Grundlage. Die Vorlage der nochausstehenden Ausführungsplanung ist erforderlich, damit das EBA die ihm nach § 4 Abs. 2 AEGobliegenden Baufreigaben vornehmen kann. Gegenstand der hierzu notwendigen bauaufsichtlichenPrüfung ist u.a. die Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik.B 4.1.7B 4.1.7.1ImmissionsschutzBaulärmWährend der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Bauarbeiten sind Belästigungender Nachbarschaft durch baubedingte Lärmimmissionen unvermeidbar. Das berechtigte Interesseder Nachbarschaft, von vermeidbaren Belästigungen verschont zu bleiben, wird bei Einhaltung dereinschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie der Festsetzungen dieser Entscheidung gewahrt.Baustellen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG. Nachder vorgenannten Norm sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu betreiben, dass1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbarsind und2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaßbeschränkt bleiben.Die dabei zu erfüllenden Anforderungen werden u.a. durch die 32. BImSchV näher bestimmt. Indiesem Zusammenhang wird insbesondere auf die einschlägigen Betriebsregelungen für Geräteund Maschinen (§§ 7 f. der 32. BImSchV) hingewiesen.Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 32. BImSchV gelten allerdings nicht für Schienenwegevon <strong>Eisenbahn</strong>en des Bundes. Mit diesem PFB wird die Anwendbarkeit der AVV Baulärmklargestellt. Diese Vorschrift enthält in Abhängigkeit vom jeweiligen Gebietscharakter einzuhaltendeImmissionsrichtwerte.- 95 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!