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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Zweifels ohne wird sich das Angebot an öffentlichen Verkehrsleistungen infolge der Auflassungder in Rede stehenden Verkehrsstation zumindest vorübergehend verschlechtern. Betroffen sindvor allem die Einwohner der Gemeinde Groß Dratow (insbesondere des OT Klockow), die u.a. alsSchüler oder Auszubildende auf dem Weg zur Schule die Züge in Richtung Waren (Müritz) oder<strong>Neustrelitz</strong> benutzen. Älterem Bürger aus dem OT Klockow steht beispielsweise für Arztbesuchebislang keine alternative Busverbindung in die Städte zur Verfügung. Die Schließung wirkt sichüberdies auf die touristische bzw. Freizeitnutzung in der Umgebung aus. Die Bahnstation bietetbisher eine ideale Anfahrtsmöglichkeit zum kleinen Campingplatz „Zur hohlen Eiche“, der de factoin unmittelbarer Nachbarschaft liegt. Nach Information des Inhabers des 4 km entfernten SchulbauernhofsParadies finden zwei Drittel aller Kinder und Jugendlichen ihren Weg nach Freidorfüber die betreffende Verkehrsstation. Künftig büßt der in Rede stehende Bahnhof seine Eignungals Ausgangspunkt für (Rad-)Wanderungen etwa in Richtung Ankershagen ein. Wegen der Einschränkungenbezüglich der Anfahrmöglichkeiten werden wirtschaftliche Konsequenzen für einzelneTouristikunternehmen befürchtet.Die Planfeststellungsbehörde ist sich im Klaren darüber, dass die Gewährleistung einer Verkehrsbedienung,welche die gewöhnlichen Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, Bestandteilder von der öffentlichen Hand sicherzustellenden Grundversorgung ist. Diese Grundversorgung istder Daseinsvorsorge zuzuordnen, die ihrerseits auf dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG)fußt. Als freiheitssichernd ist die Mobilität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG durchaus grundrechtsrelevant.Allerdings liegt die Entscheidung über den Weiterbetrieb der Verkehrsstation nicht in der Kompetenzder Planfeststellungsbehörde. Mit der 1994 vollzogenen <strong>Eisenbahn</strong>neuordnung ist die staatlicheAufgabenverantwortung für den SPNV auf die Bundesländer übergegangen. Nach der Klarstellungdes § 1 Abs. 2 RegG obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerungmit Verkehrsleistungen im ÖPNV den Bundesländern. Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat das insoweit zuständige Ministerium für Verkehr, Bau und LandesentwicklungMecklenburg-Vorpommern für den Bereich des SPNV im Rahmen seiner planerischen Gestaltungsfreiheitfestzulegen, welches Angebot im öffentlichen Interesse erforderlich und daher vonihm zu gewährleisten ist, vgl. § 3 Abs. 1 ÖPNVG M-V. Dem Schriftsatz des eben bezeichnetenMinisterium vom 10.10.2008 (VIII 220-622-31-2) ist zu entnehmen, dass die fragliche Verkehrsstationnicht erforderlich ist.Anzumerken in diesem Zusammenhang ist Folgendes: Selbst wenn die Planfeststellungsbehördeim Ergebnis ihres planerischen Abwägungsvorgangs zu dem Ergebnis käme, dass ein Rückbauder Bahnsteige und Fußgängerbrücke unzulässig sei, bedeutete dies nicht automatisch denWeiterbetrieb der Verkehrsstation. Als rein anlagenbezogene Planfeststellung sind der eisenbahnrechtlichenPlanfeststellung jegliche betriebliche Regelungen fremd. Mit anderen Worten: DiePlanfeststellung bildet keine Rechtsgrundlage dafür, ein <strong>Eisenbahn</strong>verkehrsunternehmen auch- 93 -

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