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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Aufgrund der Konzentrationswirkung (Pkt. A 3.2) bedarf es neben der Planfeststellung keiner gesondertenartenschutzrechtlichen Entscheidungen. Dies gilt ebenfalls für die im Rahmen von LBP-Maßnahmen vorgesehenen Entnahmen der jeweils streng geschützten Arten AbgeplattetenTeichmuschel (Schutzmaßnahme S7 – Umsetzen von Großmuscheln zum Schutz des Bitterlings)und Zauneidechse ([Anhang IV der FFH-Richtlinie] Schutzmaßnahme S11 – Schutz der Zauneidechse).Beide Maßnahmen dienen eigens dem Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.Gegen die beiden Schutzmaßnahmen hat das das LUNG keine fachlichen Einwände geltend gemacht.Mit der diesbezüglichen Nebenbestimmung unter Pkt. A 4.5 wird die Einbeziehung der oberenLandesnaturschutzbehörde bei der weiteren Vorbereitung und d Durchführung sichergestellt.VogelschlagDen artenschutzrechtlichen Betrachtungen speziell zum Schutz der europäischen Vogelarten gehtvon der Annahme aus, dass eine vorhabensbedingte Steigerung des Kollisionsrisikos infolge derAnhebung der zulässigen Streckengeschwindigkeit unvermeidbar ist. Sollten wider Erwarten die inRede stehenden Wirkungen vermeidbar sein, hätte dieser PFB nicht ergehen dürfen, da in diesemFall selbst unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 42 Abs. 5 BNatSchG ein rechtswidrigerVerstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot vorläge. Nach Lage der Dinge ist dieBeachtung des Vermeidungsgebots in Form eines Monitorings zu überprüfen. Sollten sich in dessenErgebnis unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Vermeidungsmöglichkeiten offenbaren,sind die entsprechenden Maßnahmen umgehend vorzunehmen. Erforderlichenfalls ist bei derPlanfeststellungsbehörde ein Planergänzungsverfahren zu beantragen.Mit dem PFB vom 17.02.2006 für das Bauvorhaben „Großprojekt Rostock – Berlin; <strong>PFA</strong> 1 LalendorfOst (a) – Rostock Hbf (a); Bahn-km 70,000 bis Bahn-km 112,150 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> –Warnemünde“ vom 17.02.2006 (Az.: 57130 Pap 103/03.6325) wird die Vorhabensträgerin zurDurchführung eines dreijährigen Monitorings zur Erfassung von Vogelschlagsereignissen in ausgewähltenAbschnitten des <strong>PFA</strong> verpflichtet. Dies soll in Abstimmung mit dem LUNG geschehen.Das Ziel dieses Monitorings besteht in der Vermeidung einer vorhabensbedingten Steigerung desVogelschlags. Diesbezüglich liegen bislang noch keine konkreten Ergebnisse vor. Eine zwischenzeitlichbekannt gewordene Auswertung von Totfunden bei Seeadlern für den Zeitraum von 1996bis 2007 offenbart indes, das entlang der ABS das in Rede stehende Thema gerade bei den Streckenabschnittenzwischen Fürstenberg und Waren brisant ist. Insoweit ist die Durchführung einesMonitorings im <strong>PFA</strong> <strong>3.1</strong> artenschutzrechtlich geboten. Sowohl bei der Bestimmung der zu untersuchendenAbschnitte als auch der Festlegung der Untersuchungsmethoden soll maßgeblich dieFachkompetenz des LUNG berücksichtigt werden. In das neuerliche Monitoring können die bisdahin vorliegenden Ergebnisse aus dem <strong>PFA</strong> 1 einfließen.Ökologische Baubegleitung und ökologische BauüberwachungDie ökologische Bauüberwachung hat die Aufgabe, die Durchführung der Bauarbeiten unter umwelt-und naturschutzfachlichen Aspekten zu begleiten und zu kontrollieren. Nach dem Umwelt-- 107 -

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