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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325Unfälle und HavarienIm Havariefall sind unverzüglich eigenständige Maßnahmen zur Bekämpfung, Beseitigung derHavarie einzuleiten. Deshalb sind ausreichend Ölbindemittel für eine Erstbekämpfung vorzuhalten.Unfälle und Havarien mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich der zuständigen unterenWasserbehörde zu melden.Die bauausführenden Betriebe sind diesbezüglich durch die Vorhabensträgerin zu belehren.A 4.4Altlasten und Abfallwirtschaft, BodenschutzSollten - insbesondere im Boden/ Bodenaushub - Auffälligkeiten hinsichtlich Farbe, Geruch oderMüllablagerungen bemerkt werden, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die örtlich zuständigeUmweltbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz bzw. des Landkreises Müritz sowiedas StAUN Neubrandenburg zu benachrichtigen, damit die weitere Verfahrensweise festgelegtwerden kann.Bei der Verwertung von Boden und Abbruchmaterial sind u.a. die „Anforderungen an die stofflicheVerwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen – Technische Regeln – (LAGA)“ in der aktuellenFassung zu beachten.Innerhalb des 7 m Gewässerschutzstreifens der Oberflächengewässer dürfen nur unbelastete Materialieneingebaut werden.Hinsichtlich des Altschotters wird auf die Richtlinie „Bautechnik; Verwaltung von Altschotter“ derDB Netz AG hingewiesen.Die Baumaßnahmen sind auf der Grundlage eines Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzeptesdurch einen bahninternen Mitarbeiter zu begleiten.Auf die- „Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen [Abfallsatzung] imLandkreis Mecklenburg-Strelitz“ vom 20.10.2005 und- „Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Müritz (Abfallsatzung)“ vom 25.06.2003wird hingewiesen.- 19 -

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