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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325ausgehenden – bauzeitlichen – Beeinträchtigungen hingenommen werden. Die mit dem PFB verfügteEinhaltung der Festlegungen der AVV Baulärm dient dem Schutz des Einwenders vor vermeidbarenBeeinträchtigungen.In einer zweiten Einwendung regt der Einwender an, das Relaisgebäude auf dem Bf. <strong>Kratzeburg</strong>nicht nur zu entkernen, sondern komplett zu beseitigen.Die Einwendung wird zurückgewiesen.Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Plan in der von der Vorhabensträgerin konkreteingereichten Gestalt. Dieser Plan sieht den Rückbau des in Rede stehenden Gebäudes nicht vor.Es sind keinerlei tatsächliche oder rechtliche Gründe ersichtlich, die den Abriss als notwendigenBestandteil des Plans erscheinen lassen. Tatsächlich ist das Planvorhaben ohne den gefordertenAbriss ausführbar. Der Verbleib des Relaisgebäudes widerspricht nicht dem Gebot der umfassendenProblembewältigung. Der Rückbau stellt sich nicht als notwendige Folgemaßnahme im Sinnevon § 75 Abs. 1 VwVfG dar.In Bezug auf den nicht mehr benötigten Funkmast im Bf. <strong>Kratzeburg</strong> hat die Vorhabensträgerinihren Plan dergestalt überarbeitet, dass dieser Stahlgittermast im Zusammenhang mit der Streckenertüchtigungzurückgebaut wird.B 4.2.2 P 02Der Einwender, der einen Schulbauernhof in Freidorf betreibt, wendet sich gegen die Auflassungdes Bf. Klockow. Hervorgerufen durch den Wegfall der Verkehrsstation befürchtet er für dessenUnternehmen wirtschaftliche Konsequenzen. Zwei Drittel der sein Ferienobjekt besuchendenGruppen würden über den 4 km entfernten Bf. anreisen.Die Einwendung wird zurückgewiesen.Es wird auf die Ausführungen unter Pkt. B 4.1.5 verwiesen. Der Schließung der in Rede stehendenVerkehrsstation liegt maßgeblich die entsprechende Entscheidung des Landes Mecklenburg-Vorpommernals dem zuständigen Träger des SPNV zugrunde.Der Einwender spezifiziert die von ihm erwarteten ungünstigen Folgen nicht weiter. Es liegt auf derHand, dass der Schulbauernhof sich vorrangig an Kinder richtet, die – sofern sie nicht gebrachtwerden – auf öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen sind. Mit Blick auf die derzeit sehr ungünstigeAnbindung an den ÖPSV erscheint es trotz der oben bezifferten Entfernung zum Bf. als plausibel,dass viele Gäste mit der <strong>Eisenbahn</strong> anreisen. Es liegt auf der Hand, dass ein Großteil dieserPersonen vom Bf. abgeholt wird. Dieser Personenkreis wäre künftig von <strong>Kratzeburg</strong> oder gar ausWaren (Müritz) zu holen. Die kostenintensivere Abholung dürfte gerade bei Gruppen merklichschwieriger werden. Dennoch sind die damit einhergehenden Folgen hinzunehmen. Angesichts- 120 -

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