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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325genden Berichten sind aussagefähige Unterlagen beizufügen. Die eben bezifferte Frist kann inAbhängigkeit vom Baugeschehen verkürzt oder verlängert werden.Landschaftspflegerische AusführungsplanungDie detaillierte Umsetzung der Ersatzmaßnahme E3 ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.Umsetzung der LBP-MaßnahmenMit Blick auf die Vielzahl von Schonzeiten ist zusammen mit der Ausführungsplanung eine Gesamtdarstellungvorzulegen, die den Bauablauf trotz der zahlreichen Baupausen plausibel belegt.In dieser Darstellung ist die zeitliche Einordnung der Baufeldfreimachungen zu berücksichtigen.Unter Beachtung der einschlägigen Festlegungen des LBP sind die jeweiligen Schutzmaßnahmenzeitlich so an die sie auslösenden Baumaßnahmen zu koppeln, dass sie den ihr zugedachtenZweck möglichst optimal erfüllen können.Unmittelbar vor den Beginn von Arbeiten an den EÜ und den SÜ (einschließlich der Abrissarbeiten)sowie den Durchlässen sind die jeweiligen Bauwerke unter Hinzuziehung des ökologischenBauüberwachers auf das Vorhandensein besonders geschützter Tierarten (hier u.U. Brutstättenvon Vogelarten, Fledermausarten) hin zu überprüfen.Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen V1 (Nistkasten für Waldkauz) und V2 (Anlagevon Fledermauskästen) sind als artenschutzfachliche Maßnahmen zur Sicherung der ökologischenFunktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzung- oder Ruhestätten vor dem Baubeginn fertigzu stellen.Die Verwirklichung der Schutzmaßnahmen S2 (Amphibienschutz), S3 (Gewässerschutz), S6(Sichtschutzzäune), S7 (Umsetzen der Großmuscheln), S 9 (Amphibienschutz), S11 (Zauneidechse),S13 (Nachtkerzenschwärmer) sowie S14 (Queckenspinner) ist der Planfeststellungsbehördeund der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde so rechtzeitig vor Baubeginn anzuzeigen, dasseine vorherige behördliche Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen möglich ist.Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat möglichst frühzeitig, spätestens jedochunmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten zu beginnen. Eine zeitliche Verschiebung istnur zulässig, um einen naturschutzfachlich günstigeren Termin (z.B. Pflanzperiode) zu erreichen.Die Fertigstellung der einzelnen Kompensationsmaßnahmen ist der jeweiligen unteren Naturschutzbehördesowie der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen.Die Wirksamkeit der Ersatzmaßnahme E4 – Aushagerung einer Böschungsfläche – ist unter Beteiligungder unteren Naturschutzbehörde drei Jahren nach dem Beginn der LBP-Maßnahme zubeurteilen. Im Fall des Misserfolgs ist eine längere Pflegezeit vorzusehen oder stattdessen eineandere Kompensationsmaßnahme zu planen.- 22 -

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