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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325von unbeschadet.Der erfolgte Rückbau der einzelnen Baustraßen ist dem Nationalparkamt Müritz unverzüglich mitzuteilen.A 4.11 StraßenverkehrStraßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO sind im PFB grundsätzlich nicht zu treffen.Die Vorhabensträgerin hat jede Einschränkung bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächenmindestens 14 Tage vor Baubeginn bei der Verkehrsbehörde zu beantragen.Vor Baubeginn sind insbesondere Beschilderungspläne für die jeweiligen Baustellenein- und Ausfahrtender zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen.A 4.12 KampfmittelbeseitigungZum Schutz vor Gefahren aus zu erwartenden Kampfmittelfunden hat sich die Vorhabensträgerinentsprechend ihrer diesbezüglichen Erklärung aus dem Anhörungsverfahren rechtzeitig vor Beginnder Erdbaumaßnahmen mit dem Landesamt zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, BrandundKatastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung zu setzen, um die erforderlichenMaßnahmen abzustimmen.A 4.13 Kabel und Leitungen DritterDie Ausführungsplanung ist mit den betreffenden Eigentümern bzw. Betreibern von Kabeln undLeitungen abzustimmen.Rechtzeitig vor Baubeginn hat die Vorhabensträgerin mit den Eigentümern bzw. Betreibern vonKabeln und Leitungen konkrete Abstimmungen vorzunehmen und örtliche Einweisungen zu organisieren.Die von den Eigentümern und Betreibern der Kabel und Leitungen im Anhörungsverfahrengenannten Ansprechpartner sind in die weitere Planung einzubeziehen und die vorgegebenenTermine für Bauanzeigen bzw. Vorabstimmungen sind soweit wie möglich einzuhalten.Die konkrete Lage der Kabel und Leitungen ist durch Suchschachtungen zu ermitteln.Die Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen und Beschädigungender Anlagen (Kabel und Leitungen) Dritter kommt und damit deren Versorgungsaufgaben- 25 -

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