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Neustrelitz-Kratzeburg-PFA 3.1 - Eisenbahn-Bundesamt

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Planfeststellung für das Bauvorhaben: ABS Berlin – Rostock; Planfeststellungsabschnitt <strong>3.1</strong> <strong>Neustrelitz</strong> (a) – <strong>Kratzeburg</strong> (e); Bahn-Kilometer 1,080 bis Bahn-Kilometer 15,430 der Strecke <strong>Neustrelitz</strong> – Warnemünde Strecke Nr.: 6325; AZ.: 57130 Pap – 089/07.6325gerichteten Maßnahmen lassen hoffen, dass die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenenFortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Insoweitbesteht für die Schaffung der vom LUNG geforderten zwei zusätzlichen Teiche als Amphibienlebensraumkein Erfordernis. Von den Bauarbeiten gleichsam betroffen ist der pionierfreudigeNachtkerzenschwärmer, der seine Futterpflanzen u.a. im Umfeld des Bahnkörpers sucht. Um diebei der Vegetationsbeseitigung hervorgerufenen Verluste bei Entwicklungsformen dieser Schmetterlingsartmöglichst gering zu halten, werden relevante Abschnitte auf Raupen hin überprüft undggf. abgesammelt (Schutzmaßnahme S13).Es ist naheliegend, dass Einzelverluste trotz der vorskizzierten umfangreicheren Vermeidungsmaßnahmennicht in Gänze ausschließen lassen. Ob jedoch deswegen bereits der Verbotstatbestanderfüllt wird, lässt sich anhand des Artenschutzbeitrags der Vorhabensträgerin nicht abschließendsubsumieren. Die Folgen für die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenenFortpflanzungs- oder Ruhestätte werden letztlich offen gelassen. Eine diesbezügliche starke Betroffenheitdürfte sich zumindest für die am Bahnkörper ausgerichteten Habitate der Zauneidechseeinstellen. Für die weitere artenschutzrechtliche Prüfung wird unterstellt, dass das Bauvorhabenbezüglich der hier betrachteten Tierarten gegen das Tötungsverbot verstößt. Gleichzeitig wird festgestellt,dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 43Abs. 8 BNatSchG erfüllt sind. Für die Durchführung des Planvorhabens sprechen überwiegendeGründe des öffentlichen Interesses. Alternativen, die den Streckenausbau unter Umgehung desTötungsverbots ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.Das steigende Kollisionsrisiko infolge der Anhebung der zulässigen Streckengeschwindigkeit trifftdiverse Fledermaus- und Vogelarten.Die tatsächlichen Folgen auf hier vorkommenden Fledermausarten (Braunes Langohr, GroßerAbendsegler, Breitflügel-, Rauhhaut-, Wasser-, Zwerg-, Zweifarb- und Fransenfledermaus) lassensich nur schwer prognostizieren. Nach den Recherchen der Vorhabensträgerin ist in der Fachliteraturdie Erhöhung des Verlustes von Einzelindividuen bei einer Geschwindigkeitserhöhung von120 km/h auf 160 km/h nicht belegt, kann dessen ungeachtet jedoch nicht ausgeschlossen werden.Damit bleibt zugleich unklar, ob sich das Planvorhaben diesbezüglich auf die ökologischeFunktion des vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhangauswirken wird, mithin ob der Verbotstatbestand erfüllt wird. Auf eine Aufrechterhaltungder ökologischen Funktion zielen die Anlage eines potenziellen Fledermausquartiers (ErsatzmaßnahmeE3) und insbesondere die vom LUNG angeregten Fledermauskästen im Bereich der EÜHaveldurchlass (Vermeidungsmaßnahme V2). Sollte nach der Tötungsverbotstatbestand dennocherfüllt sein, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gegeben. Es steht nichtzu befürchten, dass sich der Erhaltungszustand einer der betroffenen Fledermauspopulationenverschlechtert. Alternativen sind nicht ersichtlich.Die Anhebung der Streckengeschwindigkeit wird sicherlich zu einer Erhöhung des so genanntenVogelschlags führen. In welchem Ausmaß dies geschieht bleibt offen. Das Fachgutachten geht- 105 -

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