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Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

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<strong>und</strong> somit auch <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> war die vom Ministerrat <strong>der</strong> noch bestehendenDDR erlassene Verordnung über Hochschulen (Vorläufige Hochschulordnung) vom18. September 1990 von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung; bis zum Inkrafttreten entsprechen<strong>der</strong>l<strong>an</strong>desrechtlicher Regelungen galt ab 3. Oktober 1990 die Vorläufige Hochschulordnungauf dem Territorium <strong>der</strong> ehemaligen DDR.Mit diesem Tage wurden die neuen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> nach Artikel 1 des Einigungsvertragesvom 31. August 1990 Län<strong>der</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d.Durch die Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 (GesetzblattTeil I Nr. 63 Ausgabe vom 26. September 1990) war in Sachsen das Funktionieren<strong>der</strong> Hochschulen gewährleistet, denn sie enthielt alle einschlägigen Regelungen, dieGegenst<strong>an</strong>d westdeutschen L<strong>an</strong>deshochschulrechts waren; die Geltungsdauer warbis zum Inkrafttreten sächsischer Regelungen begrenzt.In <strong>der</strong> zweiten Hälfte des Jahres 1990 zeichneten sich schon die großen Zukunftsaufgabenim sächsischen Hochschulwesen ab die Hochschulerneuerung in einemweiten Sinne <strong>und</strong> das Finden <strong>an</strong>gemessener Strukturen für die sächsischen Hochschulen,die in den L<strong>an</strong>desgesetzen zur Hochschulerneuerung 1991, zur Hochschulstruktur1992 sowie über die Hochschulen 1993 <strong>und</strong> 1999 zeitgemäße Regelungengef<strong>und</strong>en haben.Es scheint bemerkenswert, dass <strong>der</strong> amtierende K<strong>an</strong>zler Herr Alfred Post vor <strong>der</strong><strong>an</strong>gestrebten Hochschulerneuerung <strong>und</strong> Strukturverän<strong>der</strong>ung mit Wirkung vom17. April 1991 vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst zumK<strong>an</strong>zler <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> „berufen“ worden ist 2) , d.h. im Sinne von § 103 VorläufigeHochschulordnung hat er die Verwaltung <strong>der</strong> Hochschule zu leiten. Dies schließtselbstverständlich dessen aktive Mitarbeit bei <strong>der</strong> <strong>personellen</strong> <strong>und</strong> <strong>strukturellen</strong>Hochschulerneuerung ein.Das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz (SHEG)Wesentlicher Inhalt des GesetzesDas Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz SHEG vom 25. Juli 1991 (Sächs. GVBl. Seite 261) trat nach seiner Verkündung in Kraft <strong>und</strong> löste die Vorläufige Hochschulordnungvom 18. September 1990 ab. Bei dieser nahtlosen Ersetzung hochschulrechtlichrelev<strong>an</strong>ter Normen fragt es sich, abgesehen davon, dass nun verfassungsgemäßl<strong>an</strong>desrechtliche Vorschriften greifen, wodurch das SHEG seine beson<strong>der</strong>eBedeutung gewonnen hat. Zweifellos regelte es die Zuständigkeiten / Strukturen<strong>und</strong> Verfahrensabläufe innerhalb <strong>der</strong> Hochschulen. Wesentlich war die personelle<strong>Erneuerung</strong>.2)UA <strong>der</strong> <strong>TU</strong>D, Dokumentation, Nr. 96145

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