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Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

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Mit Erlass vom 29. September 1992 berief <strong>der</strong> SMWK die Personal- <strong>und</strong> Fachkommissionenmit Wirkung vom 30. September 1992 ab. 15) Zum damaligen Zeitpunktkonnte noch nicht eingeschätzt werden, dass, wie oben gezeigt, Personalkommissionenauch nach dem SächsHG vom 11. Juni 1999 noch ihren notwendigen Best<strong>an</strong>dhaben würden.Das Sächsische HochschulstrukturgesetzDas Sächsische Hochschulstrukturgesetz SHSG vom 10. April 1992 (Sächs. GV Bl.Seite 161) gibt dem Hochschulwesen im Freistaat Sachsen eine mo<strong>der</strong>ne Struktur.Der zuständige Minister Herr Prof. Meyer hat im Geleitwort zu diesem Gesetzabschließend festgestellt:„Das Sächsische Hochschulstrukturgesetz schafft bis zum 3. Oktober 1993 dieVoraussetzungen für eine L<strong>an</strong>deshochschulgesetzgebung, die dem Hochschulrahmenrecht<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d entspricht.“Das SHSG k<strong>an</strong>n im Rahmen dieser Arbeit schon deshalb nicht in vollem Umf<strong>an</strong>gbetrachtet werden, weil es für unterschiedliche Einrichtungen gilt: Universitäten,Kunsthochschulen, Fachhochschulen <strong>und</strong> sonstige Einrichtungen. Auffällig im SHSGist, wegen des Sachzusammenh<strong>an</strong>gs, die ständige Bezugnahme auf Vorschriften(Paragraphenketten) des SHEG, denn nur auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage neuer Strukturen, die<strong>an</strong> die Traditionen europäischer Wissenschaft <strong>an</strong>knüpfen, ist die personelle <strong>Erneuerung</strong>möglich, wobei Personalabbau mit gleichzeitigem Personalaufbau einhergeht.Die gesetzliche Verzahnung von SHEG <strong>und</strong> SHSG ist schon für sich betrachtetmehr als verwirrend. Dieses Phänomen erfährt in <strong>der</strong> Verwaltungswirklichkeiteine ungeheure Steigerung. Die vielleicht gehegte Vorstellung, sich zunächst vonpolitisch belastetem bzw. fachlich ungeeignetem Personal zu trennen, um nachentsprechen<strong>der</strong> org<strong>an</strong>isatorischer Umstellung <strong>der</strong> Institutionen Bedarfskündigungennach Maßgabe des jeweiligen Haushaltspl<strong>an</strong>s auszusprechen, erwies sich alsrealitätsfremd.Sämtliche einschlägigen Verwaltungsmaßnahmen f<strong>an</strong>den in den Jahren 1992 <strong>und</strong>1993 etwa zur gleichen Zeit statt.Wenn beispielsweise in § 9 SHSG ein Fixtermin 30. September 1992 als Auflösungsdatumbestimmter Einrichtungen festgelegt war, zogen sich die praktischen Auflösungsschritte,die von den Verwaltungen zu steuern <strong>und</strong> durchzuführen waren, nochMonate hin. Zeitgleich ging es um die Bearbeitung politisch bedingter Kündigungen,um die Abwicklung von Bedarfskündigungen in großer Zahl aus fortgeführten <strong>und</strong>aufgelösten Einrichtungen, um den Abschluss von Auflösungsverträgen <strong>und</strong> dgl. so-15)UA <strong>der</strong> <strong>TU</strong>D, Rektorat, Nr. 419149

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