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Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

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wie um Einstellungen in neuen Struktureinheiten / Fakultäten, um Personalübernahmenbewährter Mitarbeiter in bestehende Einrichtungen, um Eingruppierungsproblemebei Angestellten <strong>und</strong> Arbeitern usw., wobei zudem Einzelfallgerechtigkeit praktiziertwerden sollte.Die vorstehenden Anmerkungen sollen überleiten zu einigen wesentlichen, insbeson<strong>der</strong>edie <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> betreffenden Regelungen.Der § 8 SHSG befasst sich mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Auflösung von Hochschulen <strong>und</strong>Bildungseinrichtungen. Die <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> war wie folgt betroffen: sie hatte Aufgaben<strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule <strong>Dresden</strong> zu übernehmen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Auflösung durchzuführen.Dasselbe galt für die Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“ <strong>Dresden</strong>.Die Auflösung sollte erfolgen, „sobald eine Medizinische Fakultät <strong>der</strong> TechnischenUniversität <strong>Dresden</strong> gegründet worden ist.“ (§ 9 SHSG). Für die Aufgabenübernahme<strong>und</strong> die Auflösung <strong>der</strong> Hochschule für Verkehrswesen „Friedrich List“<strong>Dresden</strong> waren nach § 8 Abs. 1 Ziffer 4 SHSG die <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> <strong>und</strong> die Hochschulefür Technik <strong>und</strong> Wirtschaft <strong>Dresden</strong> (FH) gemeinsam beauftragt.Bedeutung des Stellenpl<strong>an</strong>sIn § 11 Absatz 1 SHSG ist bestimmt, dass <strong>der</strong> Bedarf <strong>an</strong> Stellen für die einzelnenHochschuleinrichtungen durch das SMWK auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des SHSG <strong>und</strong> desGesetzes über die Feststellung des Haushaltspl<strong>an</strong>s des Freistaates Sachsen festgelegtwird. Damit kommt dem zuständigen Ministerium in Anwendung des jeweils jährlichverabschiedeten Haushaltsgesetzes eine Schlüsselstellung zu. Über den so gen<strong>an</strong>ntenHaushalt wird entscheidend die Struktur einer Hochschule beeinflusst. In <strong>der</strong> Praxisbedeutete dies für die <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>, dass die Universität nach Maßgabe eines Erlassesdes SMWK vom 8. Mai 1992 eine bestimmte Anzahl von Stellen zugewiesen erhält.Wie die Besetzung <strong>der</strong> Stellen im Einzelnen erfolgen sollte, folgt aus § 11 SHSG, <strong>der</strong>fortlaufend auf Vorschriften des SHEG verweist. Wichtig ist dabei u.a. <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz,dass das Personal <strong>der</strong> aufzulösenden Einrichtungen <strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigenist. Wenn die Personenzahl jedoch den haushaltstechnisch umrissenen Bedarf imSinne § 11 Absatz 2 SHSG übersteigt, sind nach § 11 Absatz 7 SHSG die Personen zukündigen, für die kein Bedarf festgelegt ist. Auf die für die <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> dramatischeLage musste mit R<strong>und</strong>schreiben des K<strong>an</strong>zlers D2/21/1992 vom 3. Juni 1992 hingewiesenwerden 16) , wobei <strong>der</strong> Betreff lautete: Umstrukturierung <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>, hierPersonal<strong>an</strong>passung. Damit wurde die größte personelle Umwälzung <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>eingeleitet. (Vgl. S.18)Das wirkliche Ausmaß <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> die Verwaltung bei <strong>der</strong> Lösung desProblems des Einsatzes <strong>der</strong> Mitarbeiter wird deutlich, wenn berücksichtigt wird,dass durch Mehrfachbewerbungen sich etwa 20 000 Bewerbungskombinationenergeben haben, die nach dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Einzelfallgerechtigkeit in die jeweils„richtige“ Arbeit einzuweisen waren. Es liegt auf <strong>der</strong> H<strong>an</strong>d, dass Kündigungen in150

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