12.07.2015 Aufrufe

Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der bedeutsame achte Abschnitt des SHEG befasste sich mit <strong>der</strong> „Reform <strong>und</strong><strong>Erneuerung</strong> des wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Personals“. Er legte in den§§ 75 bis 81 fest, wer für die künftige Tätigkeit in <strong>der</strong> Hochschule geeignet ist. Umdie entsprechenden Feststellungen treffen zu können, wurden Personal <strong>und</strong> Fachkommissionengebildet. Die Verfahren <strong>der</strong> Personalkommissionen <strong>der</strong> Hochschulesollten nach neun Monaten (§ 78 Abs. 6 SHEG) <strong>und</strong> die <strong>Erneuerung</strong>sverfahren nachachtzehn Monaten (§ 81 SHEG) abgeschlossen sein.Wie <strong>der</strong> Optimismus des Gesetzgebers enttäuscht wurde <strong>und</strong> wie l<strong>an</strong>glebig Institutionensein können, mag am Beispiel des Abschlussbescheides nach § 81 SHEGverdeutlicht werden. Da es nicht gelungen war, für die Einstellungen aller Personen,die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet <strong>der</strong> ehemaligen DDR tätig waren, rechtzeitigeinen Abschlussbescheid zu fertigen, erwies es sich als notwendig, die erfor<strong>der</strong>lichenEignungsfeststellungsverfahren bis heute durch die Personalkommission<strong>an</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Hochschule fortzuführen. Die gesetzliche Ermächtigung ist in§158 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes SHG vom 4. August 1993 (Sächs.GV Bl. Seite 691) <strong>und</strong> in § 125 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes Sächs.HG vom 11. Juni 1999 (Sächs. GV Bl. Seite 293) enthalten. Die zitierten Vorschriftenmachen über ihren formell engeren Inhalt hinaus deutlich, dass Vorgänge insbeson<strong>der</strong>epersoneller Art so komplex sind, dass die faktische Entwicklung nichtdurchgängig mit den modellhaften Vorstellungen des Gesetzgebers kongruent ist.Dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz vorausgehende MaßnahmenDas Vorhaben <strong>der</strong> <strong>Erneuerung</strong> erfor<strong>der</strong>te gewisse org<strong>an</strong>isatorische Maßnahmen,um bestimmte DDR Strukturen <strong>und</strong> entsprechende Verwaltungsgewohnheiten abzulösen.Unter dem Rektor, Professor L<strong>an</strong>dgraf, wurden Fragen <strong>der</strong> universitären Selbstverwaltungzügig <strong>an</strong>geg<strong>an</strong>gen. Den Unterlagen des Universitätsarchivs ist zu entnehmen,dass sich <strong>der</strong> Senat um als zentrales Org<strong>an</strong> <strong>der</strong> Hochschule tätig werden zukönnen bereits am 18. Juni 1990 eine Geschäftsordnung „nach Maßgabe hochschulrechtlicherBestimmungen über den Status <strong>der</strong> Universität als eine Körperschaftdes öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung“ gegeben hat. 3) Neben <strong>der</strong> bereitserwähnten Bestellung des Universitätsk<strong>an</strong>zlers im April 1991 war für dasFunktionieren <strong>der</strong> Universitätsverwaltung von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, dass HerrPost durch sein erstes R<strong>und</strong>schreiben vom 2. Mai 1991, noch als „Informationendes K<strong>an</strong>zlers“ bezeichnet, die „neue Geschäftsverteilung innerhalb <strong>der</strong> zentralenUniversitätsverwaltung“ mit Wirkung vom 2. Mai 1991 in Kraft gesetzt hat. Eswurden sechs Dezernate gebildet, in denen schwerpunktmäßig folgende Aufgaben-3)UA <strong>der</strong> <strong>TU</strong>D, Dokumentation, Nr. 11146

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!