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Zur personellen und strukturellen Erneuerung an der TU Dresden ...

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unter einer einheitlichen Leitung sicherte. Zentrale Aufgaben waren Rechts<strong>an</strong>gelegenheiten,Org<strong>an</strong>isation, Innenrevision, Arbeitssicherheit, betriebsärztlicher Dienst,Strahlenschutz, Arbeitgebervertretung für Behin<strong>der</strong>tenfragen. 22)Inzwischen hat die „Reform <strong>der</strong> universitären Medizin“ stattgef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ist durchdas Universitätsklinikgesetz - UKG vom 6. Mai 1999 (Sächs. GV Bl. 207) - vergleichehierzu § 108 des Sächsischen Hochschulgesetzes - SächsHG vom 11. Juni1999 (Sächs. GV Bl. 293) - eine org<strong>an</strong>isatorische Än<strong>der</strong>ung verwirklicht worden.Das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus <strong>Dresden</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong> ist alsrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden.Die medizinische Fakultät besteht weiter; diesbezügliche Vorschriften enthältTeil 6 § 107 ff SächsHG, das zeitgleich mit dem UKG vom 1. Juli 1999 in Kraftgetreten ist. Nach Überg<strong>an</strong>gs- <strong>und</strong> Abwicklungsarbeiten ist das Dezernat 7 wegenverän<strong>der</strong>ter Gesetzeslage mit Ablauf des 31.12.1999 aufgelöst worden; die nochbestehenden Aufgaben sind in <strong>an</strong><strong>der</strong>er org<strong>an</strong>isatorischer Zuordnung zu erledigen.Das Sächsische Hochschulgesetz von 1993Wie bereits erwähnt, ist das Sächsische Hochschulgesetz (SHG) am 3. Oktober1993 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind das sächsische Hochschulrecht<strong>und</strong> das Hochschulrahmenrecht <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d aufein<strong>an</strong><strong>der</strong> abgestimmt.Das SHG gilt nach dessen § 1 für alle Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulenetc.). Es wird die Doppelnatur <strong>der</strong> Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft<strong>und</strong> staatliche Einrichtung betont. Studienablauf, Prüfungen <strong>und</strong>Erl<strong>an</strong>gung von Hochschulgraden unterliegen in den §§ 23 bis 41 SHG einem dichtenRegelungsnetz. Weiten Umf<strong>an</strong>g nehmen die Bestimmungen zu Hochschulorg<strong>an</strong>isation<strong>und</strong> Haushalt ein. Es werden die Hochschulleitung <strong>und</strong> die Fakultäts- bzw.Fachbereichsleitungen gestärkt. Neuartig ist die so gen<strong>an</strong>nte Experimentierklauseldes § 120 SHG, <strong>der</strong> die Überschrift - Reform <strong>der</strong> Hochschulhaushalte - trägt.Dahinter steht letztlich die vieldiskutierte Frage nach Schaffung eines Globalhaushaltes<strong>und</strong> weitergehen<strong>der</strong> fin<strong>an</strong>zieller Autonomie <strong>der</strong> Hochschulen. Mit den vorgen<strong>an</strong>ntenGesichtspunkten wird die Tendenz <strong>der</strong> universitären Entwicklung <strong>der</strong>nächsten Jahre vorgezeichnet; eine Einzelkommentierung <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungenerscheint mit Rücksicht auf die Fülle von 163 Paragraphen illusorisch. DieSchwierigkeiten in <strong>der</strong> Auslegung werden deutlich, wenn m<strong>an</strong> sich vergegenwärtigt,dass <strong>der</strong> erste Kommentar zum Gesetzestext erst im Juni 1998 erschienen ist,etwa ein Jahr vor Inkrafttreten des neuen Sächsischen Hochschulgesetzes (Sächs-HG) vom 11. Juni 1999 (Sächs. GV Bl. 1999, 691). 23)21)Erlass SMWK vom 30.9.1993, Anlage 422)R<strong>und</strong>schreiben des K<strong>an</strong>zlers D7/1/94 vom 23 Dezember 1993; <strong>Dresden</strong>153

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