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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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180 Referate.braucht wohl nicht bewiesen zu werden. Es Avärc übrigens AufgabeJensens gewesen, sich besonders über die Frage zu äußern, ob speziellIrland den Peterspfennig bezahlt hat. Zum mindesten durfte die Frageder Echtheit oder Unechtheit der sogenannten SchenkungsbulleHadrians IV. an Heinrich IL (Jaffe-L., Reg. 10055), die ja von demVersprechen des Peterspfennigs redet, nicht so ganz stillschweigendübergangen werden.Überdas Verhältnis der Staatsgewalt zum englischenPeterspfennig ergibt sich aus J. folgende Zusammenstellung: KönigAlfred führt die Umlage ein (S. 20). Sie liegt jedem Christen (S. 23),den Angeln <strong>und</strong> den Dänen ob (S. 21). Die Regel ist in angelsächsischerZeit ein Pfennig <strong>für</strong> jeden Herd oder jedes bewohnte Haus(S. 49). Seit der anglonormannischen Periode ist Voraussetzung derPflicht, den Pfennig zu zahlen, ein Ertrag vom Vieh von wenigstensBO — bei Dänen von wenigstens 80 — Pfennig (S. 50). Auf Hinterziehungsteht Kirchenbann <strong>und</strong> staatliche Geldstrafe (S. 48). KönigKnud bemüht sich um die Sammlung <strong>und</strong> hält Rom gegenüber sichmindestens <strong>für</strong> mitverantwortlich (S. 26). König Eduard III. der Bekenner(1042—06) sendet das gesammelte Geld an den Papst (S. 27).KönigWillielra der Eroberer wurde vomPapstGregorVII. aufgefordert, denjährlichen Betrag des Peterspfennigs zu schicken <strong>und</strong> darüber zu wachen,;,als wenn es seine eigenen Einkünfte gälte" (S. 31 f.). Der König hatdie Verpflichtung auch anerkannt (S. 34 f.). Ebenfalls wurde dieselbeForderung von Urban IL an Wilhelm II. gestellt (S. 41). Seit desEroberers Tode ist die Ablieferung nach Rom unregelmäßig geworden.Man hat namentlich König Heinricli I. da<strong>für</strong> verantwortlich gemacht,<strong>und</strong> Papst Paschalis IL forderte von diesem 1116, er solle <strong>für</strong> einevollständigere Erhebung sorgen <strong>und</strong> den Betrag durch den ihm angegebenenBoten überschicken (S. 45). Unter Heinrich IL (1159—89) hingdie Sammlung <strong>und</strong> die Übersendung des Geldes zwar noch von derEinwilligung oder der Erlaubnis des Königs ab (S. 66, 68, 70 ff".), auchmußten die königlichen Scherifs dem Erhebungsgeschäft Beihilfe leisten(S. 68); dieses hatte aber jetzt durchaus kirchlichen Charakter, <strong>und</strong> voneiner ersten Verantwortlichkeit des Königs oder seiner Beamten isthinfort keine Rede mehr. Mit dem 13. Jahrh<strong>und</strong>ert ist sie sogar ganzauf die päpstlichen Kollektoren übergegangen, <strong>und</strong> das ist so gebliebenbis zur Aufhebung oder dem Verbot des Peterspfennigs 1534 bezw. 1559.Ein viel kürzeres Dasein als der Peterspfennig hat die englischeLehenssteuer an den Papst gehabt. Man wollte im 11. Jahrh<strong>und</strong>ertschon den Peterspfennig als Ausdruck eines VassalitätsverhältnissesEnglands zum hl. Stuhle auffassen. Die Päpste begünstigten dieseTheorie, <strong>und</strong> Gregor VII. hat an Wilhelm den Eroberer direkt dasAnsinnen gestellt (S. 35), erfuhr darin aber eine deutliche Zurückweisung(der Brief Wilhelms bequemer in Ellis, Original letters illustr.of english history, Serie III, Bd. 1 [1846], S. 15 f.). Es sind von J.(S. 40 f.) auch Briefe Urbans IL (Jaffe-L., 5351) <strong>und</strong> Paschalis' IL(jAFFfi-L., 5883) angeführt. Ob die darin gebrauchten Termini „fidehtas"<strong>und</strong> „devotio" aber im staatsrechtlichen Sinne zu nehmen, darandarf man zweifeln. Eine wirkliche Vassalität hat erst König Heinrich IL

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