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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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Schuppnse <strong>und</strong> raansus servilis. 503fingen. Wenn also 793 ') der Ahilolfinger Peratolcl unter anderemBesitz zu Pfäffingpu, Tailfingen, Zillhausen, Laufen, Frommem, Endingen<strong>und</strong> „Trulitinga" (Truchtelfingen) an St. Gallen tradiert hat,den er zu Prekarie zurückem])iing, so waren in der Tradition diebeiden Höfe Frommern <strong>und</strong> Truchtelfingen mit ihrem Zubehör imwesentlichen bereits inbegriften, ebenso wie 1403 -) von dem Grafen Müllivon Zollern mit dei- Herrschaft Schalksburg nicht nur die beiden Höfeals Lehen von St. Gallen, sondern auch ihr Zubehör an den Nachbarortendem Grafen Eberhard von Württemberg verkauft worden ist.Ein dritter in der Tradition des Peratold von 793 einbegriffen er Hofwar Vilsingen •'), von dessen 12 Hufen jedenfalls mehrere ,-^"n Engelswies<strong>und</strong> vielleicht auch anderwärts gelegen haben. Die „sek<strong>und</strong>äre" Gr<strong>und</strong>herrschaftdes Klosters St. Gallen geht also in diesen Fällen auf eineältere zurück, die mindestens mit dem gleichen Recht wie die desBischofs von Konstanz zu Arbon als „primär" bezeichnet werden darf.Gerade hier war alter im 12. Jahrh<strong>und</strong>ert bei dem einen Hofe dieSchupposenzahl sehr gering, wälirend sie bei den anderen beiden Höfendamals kleiner erscheint als später^). Zu der Auffassung der Schupposeals „Urform hörigen Gr<strong>und</strong>besitzes" konnte Beyerle nur gelangen,weil ihm <strong>für</strong> die alte Gr<strong>und</strong>herrschaft kein altes Urbar zur Verfügungstand, <strong>und</strong> er weder die bisherigen Ansichten über die Schuppose^),noch die Quellenzeugnisse <strong>für</strong> andere Höfe genügend berücksichtigt hat.Daß bereits zur Zeit des Tacitus die Hufe den Normalbesitz desHörigen bildete, ist wenig wahrscheinlich; mit der damals üblichenwilden Feldgraswirtschaft ließ sich wohl die Zuweisung einer bestimmtenAckerfläche überhaupt nicht vereinbaren. Erst als nach der Völkerwanderungunter fränkischem Einfluß die P^'ronhöfe allmählich zufesterer Organisation gelangten, wird die Ausbildung der Hufen begonnenhaben, denen später, als nicht mehr so reichlich Land zurVerfügung stand, die Schupposen zur Seite traten, aus zerteilten Hufenhervorgegangen, von größeren Höfen abgesplittert oder auch neu aufRodung angelegt. Indem auf den Scliupposen vielfach Fronden lasteten,nahmen sie wohl in der Gr<strong>und</strong>herrschaft des 12. Jahrh<strong>und</strong>erts eineähnliche Stellung ein wie die mansi serviles zur Karolingerzeit; nurkönnen eben die beiden Arten von dienenden Gütern nicht identifiziertwerden. „Die kleinen Gr<strong>und</strong>besitzer der brevium exempla" hatten zum1) St. G. U.B. 1 , 126 f. Nr. 136 , vgl. Jahrb. f. Schweiz. Gesch., Bd. 27S. 207.2) S. Monumenta Zollerana, Bd. 1 S. 377 £f. Nr. 480.3) In Hohenzollern, s. St. G. U.ß. 3, 751, Anh. Nr. 59. Es gehörte damalsmir eine Schuppose zum Hofe, von der Frondienste entrichtet wurden. Engelswies<strong>und</strong> Vilsingen erscheinen auch St. G. U.B. 1, 223, Nr. 230, 817, nebeneinander;im Habsburger Urbar, Quellen 14, 427 ff., sind Besitzungen zuEngelswies (5 Hufen, 12 Güter etc.) als Lehen von St. Gallen aufgeführt.4) Zum Hofe Truchtelfingen gehörten nach St. G. U.B. 3, 751, 7 Schupposen,ibid. S. 760 sind deren 8 aufgeführt.5) Vgl. 0. S. 496 n. 4. Eine Auflösung von Hufen in Schupposenhat schon Burckhart I. c. S. 12 angenommen.Vi«rteljahr«chr. f. Social- u. WirtechaftsgeBchichte. VII. 34

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