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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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Die uorwegische Agrarverfassimg von der Kalmarer Union etc. 399solle. Hierbei ist jedoch sicher hauptsächlich an den Fall gedacht,daß die alte Landschnld verändert werden sollte, denn inden späteren Artikeln von 1557 wird gesagt, daß die Landschuldgegeben werden soll „wie von alters her", <strong>und</strong> daß „niemanddie Landschuld auf einem Hof vermehren oder vermindern soll,sofern nicht sechs Männer da<strong>für</strong> sind". Die letztere Vorschriftkehrt dann im Rezeß von 1568 <strong>und</strong> in der Verordnung von 1584wieder, wo es heißt, daß niemand seine Höfe auf höhere Landschuldbringen soll, als sechs Männer <strong>für</strong> zulässig erklären, <strong>und</strong>daß, wenn die Landschuldabgabeu von Höfen zu niedrig bef<strong>und</strong>enwerden, der Landdrot sie nach Urteil <strong>und</strong> Gutdünken von sechsMännern erhöhen solle.Inwieweit diese Bestimmungen die Höhe der Landschuld beeinflußthaben, ist nicht genau zu ersehen. Jedenfalls aber bewirktensie doch, daß die Landschuld, besonders bei eintretenderNeuverpachtung des Guts, infolge der Taxe von sechs Männernim großen <strong>und</strong> ganzen allmählich der Ertragsfähigkeit des Hofesangepaßt <strong>und</strong> also zugleich unter Berücksichtigung der übrigenVerpflichtungen des Leiländings auf eine gerechte Höhe normiertwurde.Auch über die Art der Leistung der Landschuld wurden Bestimmungengegeben. Die Landschuld hatte, ohne daß es frühergesetzlich bestimmt war, immer in Naturalleistungen bestanden.Im Laufe der Zeit muß dann ihre Entrichtung in Geld mehr<strong>und</strong> mehr üblich geworden sein , denn die Verordnung vom29. September 1521 spricht sich dahin aus, daß die Bauern nichtdazu verpflichtet sein sollen, ihre Landschuld in anderer Münzezu bezahlen, als von alter Zeit her gebräuchlich ist. SonderlicheVerbreitung kann die Geldabgabe indessen damals noch nicht gehabthaben. Schon der Rezeß von 1539 schrieb nämlich wieder vor,daß die Landschuld in Korn, Häuten, Schlachtvieh <strong>und</strong> Fellennach dem Gesetz entrichtet werden solle. Der Rezeß von 1568bestimmte dann gleichwie eine Verordnung von 1564, daß „dieBauern ihre Landschuld <strong>und</strong> andere Schuldigkeit in Butter,Korn,Häuten <strong>und</strong> anderen Waren zahlen sollten, wo<strong>für</strong> der Hof rechtmäßigerweisegepachtet ist, <strong>und</strong> nicht dazu gezwungen werdensollen, Geld oder andere Waren zu geben".Ebenso gibt der Rezeß

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