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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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538 Referate.nicht nachgewiesen, sondern Gr<strong>und</strong>besitzgemeinschaften, wie sie auchbei noch nicht vollzogener Erbschaftsteilung entstehen. Es fragt sich,ob nicht viele der von Dopsch namhaft gemachten Fälle vorübergehendeErscheinungen nach dem Tode eines Erblassers sind, beiwelchem die teilungsberechtigten Erben noch nicht alle das teilungsfähigeAlter besaßen.Die Fälle von Hausgemeinschaft, die Dopsch auf mitteleuropäischemBoden nachweist, stammen aber entweder von romanischen oder ehemalsslawischen Gebieten.Dopsch gibt <strong>für</strong> die Alpenslawen das Vorhandensein der Hauskommunionzu, bestreitet aber <strong>für</strong> die Gemeinderschaften in den Alpen,daß sie als Überreste slawischer Einrichtungen zu deuten seien. Soweitdies <strong>für</strong> Besitzgemeinschaften gilt, pflichte ich durchaus bei, dies könnenspätere gelegentliche Konvergenzerscheinungen sein; <strong>für</strong> die Hausgemeinschaftenauf karantanischem Boden meine ich aber, wird mandie slawische Gr<strong>und</strong>lage beibehalten können. Wenn Dopsch daraufGewicht legt, daß sich in den Gemeinhausereien um Windisch-Matreikeine slawische Bezeichnung erhalten hat, so hat er nicht beachtet,daß da der Ortsname Windisch-Matrei schwer ins Gewicht fällt.Ich muß hier hervorheben, daß sich die Hufenverfassung mit derHauskommunion durchaus verträgt, wie ja auch neben dem russischenMir die Hauskommunion in Rußland fortbesteht, indem die verheiratetenKinder im Hause des Vaters bleiben. Der Nachweis der Hufenverfassungist also kein Beweis gegen das Vorliandensein der Hauskommunion.Die Ausführungen von Dopsch über die Supaue hat seither Peiskerzu widerlegen versucht. Ich verweise auf dessen Ausführungen (<strong>Vierteljahrschrift</strong>f. Social- <strong>und</strong> Wirtschaftsgesch. VH S. 326—337). Sie ergebenmeines Erachtens nur eine Vermehrung der Supane seit dem13. Jahrh<strong>und</strong>ert, weil die Supanie in vielen FäUen erblich gewesen zusein scheint. Dadurch <strong>und</strong> aus der Hauskommuniou erklärt sich diespätere Mehrzahl von Supanen in einem Dorfe. Für das 13. Jahrh<strong>und</strong>ert<strong>und</strong> vollends <strong>für</strong> die Frage der Wanderhirtentheorie ist aberdiese spätere Mehrzahl belanglos. A. Gr<strong>und</strong>.Freiburg, Die Verfassungsgeschichte der Saline Werl.Münstersche Beiträge zur Geschichtsforschung, in Verbindung mitden münsterschen Fachgenossen herausgegeben von Al. Meister.Neue Folge, Heft 20. (Der ganzen Reihe 32. Heft.) Münster i. W. 1909,Universitätsbuchhandlung F. Coppenrath. VI <strong>und</strong> 52 S.Die ,, Münsterschen Beiträge" haben schon eine ganze Reihe nützlicherArbeiten zur „Verfassungs- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsgeschichte</strong> des Mittelalters<strong>und</strong> der Neuzeit", unter besonderer Berücksichtigung des niedersächsisch-westiälischenGebiets, gebracht <strong>und</strong> verdienen deshalb geradeauch in unserer Zeitschrift Berücksichtigung. Die vorliegende Studieist der in der Rechtsgeschichte viel behandelten Saline Werl gewidmet.Sie schildert nicht bloß die Verfassung der späteren „Pfännerschaft",sondern sucht namentlich auch zu ermitteln, wie die SäLzer in den

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