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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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;Referate. 537nicht <strong>für</strong> erschöpfend. Man darf hier den Herrendienst der 3 Pflugtagenicht mit dem Eigenbau der Bauern zusammenwerfen, wie diesDOPSCH tut. DOPSCH vermengt ferner das karantanische Pliugrechtmit den Verhältnissen in der Herrschaft Groß-Enzersdorf. In Groß-Enzersdorf stellt die Herrschaft bei der Bestellung der Herrscliaftsgründedurch die Untertanen herrschaftliche Pflüge bei, während inden karantanischen Beispielen dem Gr<strong>und</strong>herrn ein Verfügungsrecht überdie bäuerlichen Pflüge zusteht. Dopsch legt diese Stellen dahin aus,daß die Gr<strong>und</strong>herrschaft direkter Eigentümer der Pflüge war <strong>und</strong>diese den kleinen Dörfern zur Ackerzeit zur Verfügung stellte. Auchdarüber kann man anderer Meinung sein. Wenn DoPSCH meint, mitdem Nachweis des Vorhandenseins der Pflüge die Brandwirtschaft alsunhaltbar erwiesen zu haben, so sehe ich diese Beweisfühi'ung nichtein. Ebensowenig kann ich darin eine Widerlegung Peiskers erblicken,daß es im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert nur in Obersteiermark Brennwirtschaftgab, dagegen nicht in Untersteiermark. Man muß da dochzugeben, daß die Landesnatur bei der Konservierung solcher Archaismenmitspricht. In niedrigem, dicht besiedeltem Mittelgebirge kann dieBrandwirtschaft sehr rasch einer höheren Betriebsform weichen, währendsie sich im Hochgebirge länger erhält. Die dichte Besiedlung <strong>und</strong> dieHufenverfassung üntersteiermarks im 13. Jahrh<strong>und</strong>ert sprechen dagegen,daß damals die Brandwirtschaft die einzige Form des Ackerbaus war.Hierin kann man DoPSCH beipflichten; ob sie nebenher nicht dochnoch bestand, hat Dopsch nicht widerlegt. Auffällig ist in denslawischen Gegenden die Stellung des Pfluges; sie sollte einmal systematischbearbeitet werden. In den älteren böhmischen <strong>und</strong> polnischenUrk<strong>und</strong>en vertritt bei Schenkungen der Pflug die Hufe, indem demBeschenkten in dem betreff'enden Dorf eine Anzahl Pflüge geschenktwird. Es scheint, daß hier der Pflug gleich einer Bauernfamilie gerechnetwurde. Vielleicht erklärt dies auch die Rechtsstellung desPfluges in Karautanien, daß der Pflug faktisch im Besitz des Bauernwar, der Gr<strong>und</strong>herrschaff aber ein Eigentums- <strong>und</strong> Verfügungsrechtzustand. Der Ausdruck pertinere im Weistum des Klosters Oberburgim Sanntal spricht da<strong>für</strong>. Auch in der Frage der Hanskommunionhat Dopsch meines Erachtens über das Ziel hinausgeschossen, indemer sie als bezeichnend slawische Einrichtung leugnet, weil kommunistischeBetriebsformen auch auf nichtslawischem Boden vorkommen. Einengewissen Familienkommunismus haben allerdings alle europäischenVölker im Anfangsstadium besessen <strong>und</strong> verschieden lang behaltenman darf ihn aber mit späteren Konvergenzerscheinungen nicht vermengen<strong>und</strong> darf auch nicht übersehen, daß die verschiedenen Völkerverschieden spät den Kommunismus mit dem Privateigentum vertauschthaben. Von diesem Zeitpunkte an kann mau den Kommunismus einerseitsoder das Privateigentum andererseits als bezeichnende volkstümlicheVerfassung beim Aneinandergrenzen beider ansehen. Es fragtsich, ob die von l3oPSCH auf südostdeutschem Boden nachgewiesenenBesitzgemeinschaften auch immer Hausgemeinscliaften waren. DasCharakteristische der Hauskommunion ist das Zusammenwohnen mehrererverelielichter Generationen in einer Hauswirtschaft. Dies hat Dopsch

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