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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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424 ^- ^' Belowempfahl es sich, den Raum <strong>für</strong> die Stadt neben der vorhandenenAnsiedlung zu suchen. Meistens hat der Stadtherr wohlein Stück seines Sallandes zu diesem Zweck hergegeben. Gelegentlichist auch die Allmende da<strong>für</strong> verwertet worden. —Wie erwähnt, ist bei einem Teil der Gemeinden die Stadterhebungin der Weise erfolgt, daß ein vorhandenes Dorf unmittelbarStadtrecht erhielt. Es waren dies Fälle, in denen mannicht in erster Linie Wert darauf legte, neue Ansiedler zu gewinnen,sondern den vorhandenen Gemeindemitgliedern die Wohltatdes Stadtrechts zuwenden wollte. Für den bloßen Marktplatzfand sich wohl Raum auf dem Dorfanger oder in der Umgebungder Kirche. Oft wird es sich bei dieser Kategorie, namentlichin späterer Zeit, um Orte handeln, in denen eine gewisse Entwicklungvon Handel <strong>und</strong> Gewerbe schon von sich aus Platzgegriffen <strong>und</strong> so die Stadterhebuug vorbereitet hatte.Wir haben bisher das Problem des äußeren Verbandes inden Vordergr<strong>und</strong> gestellt. Auf dieses beschränken wir uns auchim wesentlichen, da die Fragen der inneren Gemeindeeinrichtungenzurzeit weniger Gegenstand der Kontroverse sind. Übersie sei nur folgendes bemerkt^).Auf die Verwandtschaft zwischen Stadt- <strong>und</strong> Landgemeinde,die sich in der Forderung von Gr<strong>und</strong>besitz als Voraussetzung<strong>für</strong> den Erwerb des Bürgerrechts ausspricht, ist unendlich ofthingewiesen worden, <strong>und</strong> hier gibt man wohl am bereitwilligstendie Landgemeindetheorie zu. Wir wollen jedoch, statt uns aufdiesen großen Konsensus zu stützen, im Gegenteil auf ein Momentaufmerksam machen, das man gegen uns verwenden könnte.Sieht man nämlich genauer zu, so bieten die Quellen geradeder älteren Zeit auffallend wenig über jene Voraussetzung <strong>für</strong>1) Aus der neuesten Literatur seien hier einige Stimmen, die sich <strong>für</strong>den Zusammenhang von Stadt- <strong>und</strong> Landgemeinde aussprechen, verzeichnet:Sering , Die Vererbung des Gr<strong>und</strong>besitzes im Königreich Preußen 11, 2(1908), S. 267 ff.; Alfukd Schultze ,Histor. Ztschr. 101, S. 488 ff.; Haff,Die dänischen Gemeinderechte I, 205 ff. Schultze erläutert unter anderemdie Bestimmung des Freibm-ger Stadtrechts über die Voraussetzung <strong>für</strong> denErwerb des Bürgerrechts. Auf Serings Buch, das weit mehr enthält, alsder Titel ahnen läßt, komme ich an anderer Stelle zurück.

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