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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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;!Schoppose <strong>und</strong> mansus servilis. 505Zinsen stattfand. Jedenfalls lassen sich die überaus mannigfaltigenVeränderungen, denen die Hofverfassung vor <strong>und</strong> während der staufischenEpoche unterlag, nicht aus Jüngeren Urbaren berechnen, sondernmüssen aus einer fortlaufenden Reilie von Zeugnissen festgestellt werdennur wo dazu genügendes Material vorhanden ist, kann der von Beyerleeingeschlagene Weg lokalgeschichtlicher Untersuchung zu Ergebnissenführen ; andernfalls sind Trugschlüsse, wie die auf das hohe Alter derSchupposen im Arbongau, unvermeidlich.Diehansischen Handelsgesellschaften.VonF. Keutgen (Jena).In der Zeitschrift <strong>für</strong> das gesamte Handelsrecht, Bd. 62 (1908)S. 289—327, veröffentlicht Karl Lehmann einen erweiterten Vortragüber „Altnordische <strong>und</strong> hanseatische Handelsgesellscliaften". Nachdemer die Entwicklung des Gesellschaftsrechts im nordischen <strong>und</strong> imhansischen Gebiet zur Darstellung gebracht hat, soweit darüber unterden Forschern Übereinstimmung bestehe, setzt er sich zum Schluß inder Kürze mit dem Hauptergebnis meines Aufsatzes über „HansischeHandelsgesellschaften, vornehmlich des 14. Jahrli<strong>und</strong>erts" auseinander(in dieser <strong>Vierteljahrschrift</strong>, Bd. VI S. 278—324, 461—514, 567—632).Lehmann erklärt, zwei Gründe seien es von juristischer Tragweite,die die Anhänger der Ansicht von der überwiegenden Bedeutung deroffenen Handelsgesellschaft vom 14. Jahrh<strong>und</strong>ert ab vorbringen : einmaldie Behauptung des Auftretens einer Firma, das hergeleitetwerde von der Verwendung einer Sozietätsmarke (S. 314 ff.). Er führtdann aus, daß darin noch kein irgendwie sicheres Zeichen <strong>für</strong> eineSozietätsfirma liege; nur die Entwicklung aus der Marke zum Handzeichender Gesellschaft, zur Firma, sei möglich.Mehr habe ich aber auch wirklich nicht behauptet. Im Gegenteil,ich habe ausdrücklicli konstatiert: „Es fehlt nur noch die Firma"(S. 608) ;„dies Fehlen der Firma" (S. 609). „Doch lassen sich bereitsvielsagende Ansätze entdecken, die das Bedürfnis beweisen, die <strong>für</strong>eine Rechnung tätigen Personen als eine Einheit zum Ausdruck zubringen" (S. 608). Und bloß <strong>für</strong> ein „Anzeichen <strong>für</strong> dieses Bedürfnis,ein Mittel, die Gesellschaft sichtbar zu machen", habe ich „die Verwendungeiner bestimmten Handelsmarke <strong>für</strong> die Gesellschaftsgüter"erklärt (S. 608 f.). Indes könnte ja auch das Vorhandensein einer Firmagar nichts <strong>für</strong> die offene Handelsgesellschaft entscheiden, weshalb icheben „dies Fehlen der Firma nur noch eine Äußerlichkeit" nennen konnte(S. 609) : gehört doch eine Firma heute auch zur Kommanditgesellschaft

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