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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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342 Referate.norddeutschen Städten verhältnismäßig besser stehen. Aber sie gehörendoch auch in Brügge zur „Poorterschaft". Wenn H. darauf hinweist(S. 201), daß die „lakensnider" „in den Quellen ziemUch zurücktreten",so haben wir es hier mit einem etwas unsichern Maßstab zu tun.Nach der Zahl der Erwähnungen darf man bei der lückenhaften Überlieferungjener Jahrh<strong>und</strong>erte nicht die soziale Stellung einer Gruppeschätzen. Übrigens weiß H. sehr wohl, daß die Art unserer Quellenuns Zurückhaltung im Urteil über die soziale Gliederung jener Zeitauferlegt (vgl. S. 204 Anm. 1), <strong>und</strong> es verdient um so mehr Anerkennung,daß er dies hervorhebt, als manche Autoren sich in der Schilderungscharfer sozialer Gegensätze, von denen die mittelalterlichen Städteerfüllt gewesen seien, nicht haben genug tun können i).Nachschrift. Soeben ist auch ein zweiter Band der „Abhandlungenzur Verkehrs- <strong>und</strong> Seegeschichte" erschienen : H. Wätjen, DieNiederländer im Mittelmeergebiet zur Zeit ihrer höchsten Machtstellung.G. V. Below.Annale ndes Historischen Vereins <strong>für</strong> den Niederrhein,85. Heft. Köln 1908. J. u. W. Boisser^es Buchhandlung (H. Schilling).IV <strong>und</strong> 200 S.Chr. Kraus, Entwicklung des Weseler Stadthaushaltes von 1342— 90,dargestellt auf Gr<strong>und</strong> der Stadtrechnungen. (Studien <strong>und</strong> Quellenzur Geschichte von Wesel, herausg. mit Unterstützung der Stadt, IL)Wesel 1907, K. Kühler. III <strong>und</strong> 86 S.Die Annalen des Historischen Vereins <strong>für</strong> den Niederrhein habenoft schon beachtenswerte Beiträge zur <strong>Wirtschaftsgeschichte</strong> gebracht;soeben erst haben wir Veranlassung gehabt (s. oben S. 164), auf einen,den Artikel von Huyskens, hinzuweisen. Zwei Abhandlungen, diedas vorliegende Heft bringt, sind besonders der Berücksichtigung wert.L. ScHWERiNG handelt über die religiöse <strong>und</strong> wirtschaftliche Entwicklungdes Protestantismus in Köln während des 17. Jahrh<strong>und</strong>erts. Wirerfahren, daß die Protestanten in der Stadt Köln den Fremden gleichgestellt<strong>und</strong> so aucli dem „Gästerecht" unterworfen wurden (gelegentlichmit faktischer Milderung). Demgemäß beschränkte man sie aufden Großhandel. In dieser Beziehung haben sich die Protestanten inSpedition <strong>und</strong> Kommission, dann auch in dem wichtigen Weinhandelbetätigt. Dagegen war es ihnen untersagt, „das vornehmste Kecht1) Da ich hier über eiu Buch referiere, das sich auch mit den hansischenNiederlassungen in der Fremde beschäftigt, so mag ein kleiner Beitrag zurVorgeschichte der autonomen Gerichtsbarkeit, die diese erwarben, beigesteuertwerden. Das Medebacher Stadtrecht von 1165 schreibt in § 17 vor (Keutgex,Urk<strong>und</strong>en S. 147), daß in alienis regionibus Streitigkeiten der Bürger niclitdurch Klage (nämlich vor auswärtigen Gerichten), sondern coram concivibussuis familiuriter et amice erledigt werden sollen. Damit ist jene autonomeGerichtsbarkeit schon angedeutet. Vgl. übrigens Mitteilungen des InstitutsBd. 28, S. 525.

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